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PPWR-Konformitätserklärung für Verpackungen

Die PPWR-Konformitätserklärung ist die schriftliche Erklärung des Erzeugers, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Sie ist seit dem 12. August 2026 für jede Verpackungsart erforderlich, die in der EU in Verkehr gebracht wird, und folgt dem Muster in Anhang VIII.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 27.09.2026

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Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Den Aufbau gibt Anhang VIII vor.
  • Seit wann: Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026. Seitdem müssen Erzeuger vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durchführen und die Erklärung ausstellen (Art. 15 Abs. 2).
  • Wer: der Erzeuger im Sinne der PPWR. Das ist nicht automatisch derjenige, der eine Verpackung physisch herstellt.
  • Wofür: für jede Verpackungsart eine eigene Erklärung, nicht eine Sammelerklärung für das ganze Sortiment (Anhang VII Nr. 4).
  • Wie lange aufbewahren: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3).
  • Keine CE-Kennzeichnung: Die PPWR sieht für Verpackungen kein CE-Zeichen vor. Eine Drittstelle ist für das Verfahren nach Modul A nicht erforderlich.

Wer muss die PPWR-Konformitätserklärung ausstellen?

Die Pflicht trifft den Erzeuger (Art. 3 Nr. 13 und Art. 15). Die PPWR versteht darunter grundsätzlich die Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt. Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, ist dieses Unternehmen der Erzeuger, auch wenn andere Marken auf der Verpackung zu sehen sind.

Für Kleinstunternehmen gibt es eine Sonderregel: Fällt die Marke, die herstellen lässt, unter die Definition des Kleinstunternehmens nach Empfehlung 2003/361/EG und sitzt ihr Verpackungslieferant in der EU, gilt der Lieferant als Erzeuger (Art. 15 Abs. 12).

Importeure und Händler werden selbst zum Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann (Art. 21).

Wichtig ist die Abgrenzung zum „Hersteller“: Diesen Begriff verwendet die PPWR für die erweiterte Herstellerverantwortung, also Registrierung und Entsorgungsbeteiligung (Art. 3 Nr. 15, Art. 44 ff.). Wer nach diesen Regeln Hersteller ist, muss nicht zwingend der Erzeuger sein, der die Konformitätserklärung ausstellt, und umgekehrt.

Was die Erklärung bestätigt

Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde (Art. 39 Abs. 1). Erklärt wird also nicht pauschal die Einhaltung der gesamten Verordnung, sondern dieser konkreten Anforderungen, soweit sie für die Verpackung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gelten (Anhang VII Nr. 1).

Die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

  • Art. 5 Stoffe in Verpackungen: Die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 zusätzlich PFAS-Grenzwerte.
  • Art. 11 Wiederverwendbare Verpackungen: Wer eine Verpackung als wiederverwendbar in Verkehr bringt, muss die dort genannten Kriterien erfüllen.
  • Art. 6, 7 und 10 (Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteil in Kunststoff, Minimierung): Die Kernpflichten greifen frühestens ab dem 1. Januar 2030, bei der Recyclingfähigkeit abhängig von delegierten Rechtsakten auch später.
  • Art. 9 Kompostierbare Verpackungen:gestaffelt, im Wesentlichen ab dem 12. Februar 2028.
  • Art. 12 Kennzeichnung: harmonisierte Kennzeichnung frühestens ab dem 12. August 2028, abhängig von den Durchführungsrechtsakten der Kommission.

Die Erklärung muss stets auf dem neuesten Standgehalten werden (Art. 39 Abs. 2). Sobald weitere Anforderungen gelten, ist sie für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen entsprechend zu überarbeiten.

Pflichtangaben nach Anhang VIII

Das Muster in Anhang VIII trägt oben eine Kennnummer der Erklärung und enthält acht Punkte:

  • Nr. 1: eindeutige Kennung der Verpackung.
  • Nr. 2: Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten.
  • Nr. 3: der Satz, dass der Erzeuger die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Erklärung trägt.
  • Nr. 4: Gegenstand der Erklärung, also die Kennung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit und ihre Beschreibung.
  • Nr. 5: die Aussage, dass der Gegenstand die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt, mit Verweis auf weitere angewandte Rechtsakte.
  • Nr. 6: angewandte harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen.
  • Nr. 7: falls anwendbar Angaben zu einer notifizierten Stelle und ihren Bescheinigungen. Beim Verfahren nach Modul A ist das in der Regel nicht der Fall.
  • Nr. 8: zusätzliche Angaben.

Abgeschlossen wird die Erklärung mit dem Unterschriftsblock: für wen unterzeichnet wird, Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion und Unterschrift. Wer unterschreiben sollte, erklärt der Beitrag Wer darf eine Konformitätserklärung unterschreiben?

Konformitätsbewertung nach Modul A

Bevor die Erklärung ausgestellt wird, führt der Erzeuger das Verfahren nach Anhang VII durch (Art. 38): die interne Fertigungskontrolle. Es besteht aus drei Teilen.

1. Technische Dokumentation

Sie muss eine Bewertung der Konformität ermöglichen und eine angemessene Analyse der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Gegebenenfalls gehören dazu mindestens:

  • allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien der Bauteile
  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Funktionsweise nötig sind
  • Liste der angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen und sonstigen technischen Spezifikationen, bei teilweiser oder fehlender Anwendung mit Beschreibung der gewählten Lösungen
  • qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach Art. 6, 10 und 11 durchgeführt wurden
  • Prüfberichte

2. Herstellung

Der Erzeuger muss sicherstellen, dass Herstellungsprozess und Überwachung die Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation gewährleisten. Bei Serienfertigung verlangt Art. 15 Abs. 4 geeignete Verfahren. Ändern sich Gestaltung oder Merkmale der Verpackung oder die herangezogenen Normen und Spezifikationen, ist das zu berücksichtigen. Kann die Konformität beeinträchtigt sein, ist die Bewertung zu wiederholen.

3. Konformitätserklärung

Erst wenn die Konformität nachgewiesen ist, stellt der Erzeuger die Erklärung aus, und zwar für jede Verpackungsart. Aus ihr muss hervorgehen, für welche Verpackung sie gilt.

Aus der Praxis der Qualitätssicherung

In der Fertigung entscheidet sich, ob eine Erklärung auch nach Monaten noch stimmt. Diese Punkte sollten in bestehende QS-Abläufe aufgenommen werden:

  • Lieferantennachweise anfordern: Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die er für den Konformitätsnachweis braucht (Art. 16). Das gehört in Lieferantenvereinbarung und Wareneingang.
  • Änderungen als Auslöser behandeln: Neuer Lieferant, anderes Material, andere Druckfarbe oder geänderte Geometrie sind Anlässe, die Bewertung zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls zu aktualisieren.
  • Kennzeichnung zur Identifikation: Verpackungen müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen, bei zu kleinen Verpackungen in den Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 5). Diese Kennung sollte mit Nr. 1 und Nr. 4 der Erklärung übereinstimmen.
  • Abruf innerhalb von zehn Tagen: Behörden können Unterlagen anfordern, die dann binnen zehn Tagen vorzulegen sind (Art. 15 Abs. 10). Erklärung und Dokumentation sollten deshalb zentral und auffindbar abgelegt sein.

Aufbewahrung, Sprache und mehrere Rechtsakte

  • Aufbewahrung: Erklärung und technische Dokumentation fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3, Anhang VII Nr. 4).
  • Sprache: in der oder den Sprachen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird (Art. 39 Abs. 2).
  • Mehrere Rechtsakte: Verlangen mehrere EU-Rechtsvorschriften eine Konformitätserklärung, ist möglichst eine einzige Erklärung mit Angabe aller Rechtsakte und ihrer Fundstellen auszustellen. Sie kann aus einem Dossier der einzelnen Erklärungen bestehen (Art. 39 Abs. 3).
  • Bevollmächtigter: Er kann Erklärung und Dokumentation aufbewahren und Behördenanfragen beantworten. Die technische Dokumentation erstellen und die Konformität sicherstellen muss aber der Erzeuger selbst (Art. 17).

Pflichten von Importeuren, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern

Importeure stellen vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat. Sie halten eine Kopie der Erklärung für die Behörden bereit, fünf beziehungsweise zehn Jahre (Art. 18).

Händler prüfen unter anderem die Registrierung des Herstellers und die Angaben zu Erzeuger und Importeur (Art. 19). Fulfilment-Dienstleister sorgen dafür, dass Lagerung, Handhabung und Versand die Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 20).

Häufige Fehler

  • Pauschale Übererklärung: „entspricht der Verordnung (EU) 2025/40“ statt der Anforderungen der Artikel 5 bis 12, die für die Verpackung gelten.
  • Sammelerklärung: eine Erklärung für das gesamte Sortiment, ohne dass erkennbar ist, welche Verpackung gemeint ist.
  • Falscher Aussteller: Der Verpackungsdrucker stellt aus, obwohl die Marke, die herstellen lässt, der Erzeuger ist.
  • Keine Grundlage: Erklärung ohne technische Dokumentation, Prüfberichte oder Lieferantennachweise.
  • CE-Zeichen auf der Verpackung als Nachweis der PPWR-Konformität. Ein CE-Zeichen auf der Verpackung bezieht sich allenfalls auf das verpackte Produkt.

Grundlagen zum Dokument selbst erklärt der Beitrag Was ist eine Konformitätserklärung?

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.