Verpackung · PPWR

PPWR für Transportverpackungen und Paletten

Paletten, Kisten, Folien und Versandkartons sind Verpackungen im Sinne der PPWR. Seit 12.08.2026 brauchen sie Konformitätsnachweis und Kennnummer; ab 2030 kommen Wiederverwendungsziele und eine Leerraumgrenze von 50 %. Hier steht, wer bei Transportverpackungen Erzeuger ist und was in Deutschland zusätzlich gilt.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Was als Transportverpackung gilt

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 gilt für alle Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in Industrie, Gewerbe, Handel oder Haushalt verwendet werden (Art. 2 Abs. 1). Transportverpackungen sind ausdrücklich erfasst:

„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;
Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2025/40

Darunter fallen typischerweise Paletten, Kisten, Kunststoffkästen, Großpackmittel (IBC), Fässer, Kanister, Stretch- und Schrumpffolie sowie Umreifungsbänder. Eine Untergruppe sind die Verpackungen für den elektronischen Handel: Transportverpackungen, mit denen Produkte aus Online-Verkäufen oder sonstigem Fernabsatz an den Endabnehmer geliefert werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8). Für sie gelten teilweise strengere Regeln.

Wer bei Transportverpackungen welche Rolle hat

Wie bei allen Verpackungen unterscheidet die PPWR den Erzeuger, der für die Beschaffenheit verantwortlich ist, und den Hersteller, der die erweiterte Herstellerverantwortung trägt (Erzeuger und Hersteller). Der Leitfaden der Kommission vom 05.06.2026 gibt für Transportverpackungen eigene Hinweise:

  • Erzeuger ist in der Regel das Unternehmen, das die Transportverpackung herstellt, etwa der Palettenhersteller.
  • Trägt die Transportverpackung deutlich Namen oder Marke des Nutzers, ist der Nutzer der Erzeuger.
  • Besteht sie aus mehreren Bestandteilen, etwa Palette, Folie und Umreifung, ist in der Regel derjenige Erzeuger, der sie zusammenfügt.
  • Als Hersteller gilt bei Transportverpackungen, wer sie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a); wer verpackte Produkte als Nicht-Endabnehmer auspackt, kann ebenfalls Hersteller sein (Buchst. e).

Für Logistikdienstleister heißt das: Wer Waren nur bewegt und lagert, ist dadurch noch nicht Erzeuger. Wer selbst Paletten bildet, Ware mit Folie und Bändern sichert oder in eigene Versandkartons umpackt, kann für diese Verpackungen Erzeuger werden. Fulfilment-Dienstleister müssen in jedem Fall sicherstellen, dass Lagerung und Versand die Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 20).

Was seit dem 12. August 2026 gilt

PflichtWas das bei Transportverpackungen heißtFundstelle
Konformitätsnachweistechnische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart, z. B. je Palettentyp oder KistengrößeArt. 15 Abs. 2, Art. 38, 39
SchwermetalleSumme aus Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI höchstens 100 mg/kg; für Kunststoffkästen und -paletten gilt unter Bedingungen eine Ausnahme nach Entscheidung 2009/292/EG weiterArt. 5 Abs. 4, Art. 70 Abs. 3
Kennnummer und KontaktangabenTypen-, Chargen- oder Seriennummer und Name mit Anschrift des Erzeugers; wenn nicht möglich, in BegleitunterlagenArt. 15 Abs. 5 und 6
LieferketteLieferanten von Folie, Bändern, Holz oder Kunststoff liefern dem Erzeuger die NachweiseArt. 16
Ausnahmemaßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme für Industrie und Gesundheitswesen brauchen keine Dokumentation und ErklärungArt. 15 Abs. 11

Kennzeichnung: meist ausgenommen

Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung, die ab 12.08.2028 oder später gilt, ist für Transportverpackungen nicht vorgeschrieben. Ausgenommen von dieser Ausnahme sind Verpackungen für den elektronischen Handel: Versandkartons und Versandtaschen an Endabnehmer müssen gekennzeichnet werden (Art. 12 Abs. 1). Die Pflichtangaben zu Kennnummer und Erzeuger aus Art. 15 gelten dagegen auch für Transportverpackungen. Mehr unter PPWR-Kennzeichnung.

Ab 2030: Wiederverwendung und Leerraum

Wiederverwendungsziele (Art. 29)

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern, auch Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern, für die Beförderung in der EU verwenden, Wiederverwendung sicherstellen:

TransportZiel ab 01.01.2030Fundstelle
allgemein in der EUmindestens 40 % wiederverwendbar in einem Wiederverwendungssystem; ab 2040 Bemühen um 70 %Art. 29 Abs. 1
zwischen eigenen Standorten oder zu verbundenen oder Partnerunternehmenwiederverwendbar in einem WiederverwendungssystemArt. 29 Abs. 2
an andere Unternehmen im selben Mitgliedstaatwiederverwendbar in einem WiederverwendungssystemArt. 29 Abs. 3
Umverpackungen in Form von Kisten (nicht Pappe/Karton) zur Bildung von Lager- oder Vertriebseinheitenmindestens 10 %; ab 2040 Bemühen um 25 %Art. 29 Abs. 5

Ausgenommen sind Verpackungen für Gefahrgut, individuell gestaltete Verpackungen für große Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe, flexible Transportverpackungen mit direktem Kontakt zu Lebens- oder Futtermitteln und Kisten aus Pappe oder Karton (Art. 29 Abs. 4). Kleinstunternehmen, die in einem Kalenderjahr höchstens 1 000 kg Verpackungen in einem Mitgliedstaat bereitstellen, sind für dieses Jahr von den Zielen befreit (Art. 29 Abs. 13). Die Mitgliedstaaten können unter strengen Bedingungen für fünf Jahre weitere Ausnahmen zulassen (Art. 29 Abs. 14). Die Ziele werden je Kalenderjahr berechnet (Art. 29 Abs. 17).

Leerraum höchstens 50 % (Art. 24)

Wer Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllt, muss ab dem 1. Januar 2030, oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode, wenn das später ist, ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 % einhalten (Art. 24 Abs. 1). Leerraum ist die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Transportverpackung und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen; Füllmaterial wie Papier, Luftpolster, Schaumstoff oder Styroporchips zählt als Leerraum (Art. 24 Abs. 3). Die Berechnungsmethode legt die Kommission bis zum 12.02.2028 fest (Art. 24 Abs. 2).

Herstellerpflichten in Deutschland

Seit dem 12.08.2026 regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die Herstellerpflichten in Deutschland. Transport- und Industrieverpackungen im B2B-Bereich fallen in der Regel nicht unter die Systembeteiligungspflicht, weil der Abfall typischerweise nicht in Haushalten anfällt. Für solche Verpackungen brauchen Hersteller künftig eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister für ihre Rücknahmelösung oder übertragen die Pflichten auf eine Organisation (§ 19 VerpackDG, Art. 47 PPWR). Nach Angaben der ZSVR läuft die Übergangsfrist für Hersteller bis zum 31.12.2027; die Zulassung soll ab Herbst 2027 elektronisch beantragt werden können.

Was Logistik und Versand jetzt prüfen sollten

  • Für jede eingesetzte Transportverpackung festhalten, wer Erzeuger ist, vor allem wenn eigene Logos aufgedruckt sind oder Paletten selbst gebildet und gesichert werden.
  • Von Paletten-, Folien- und Kartonlieferanten die Konformitätserklärungen und Nachweise anfordern (Art. 16).
  • Eigene Versandkartons im Onlinehandel als Verpackungen für den elektronischen Handel behandeln: Erzeugerpflichten, später Kennzeichnung und Leerraumgrenze.
  • Den heutigen Anteil wiederverwendbarer Paletten, Kisten und Kästen ermitteln und mit den Zielen ab 2030 abgleichen, getrennt nach eigenen Standorten, Inland und EU.
  • In Deutschland klären, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, und die Zulassung bis Ende 2027 vorbereiten.

Die vollständige Liste nach Rollen steht in der PPWR-Checkliste.

Häufige Fragen

Sind Paletten Verpackungen im Sinne der PPWR?

Ja, wenn sie dazu dienen, Handhabung und Transport von Verkaufseinheiten zu erleichtern und Beschädigungen zu vermeiden; dann sind sie Transportverpackungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7). Die Verordnung nennt Paletten ausdrücklich bei den Wiederverwendungszielen (Art. 29 Abs. 1). Ausgenommen vom Begriff sind nur Container für Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.

Wer ist bei einer Palette der Erzeuger?

Nach dem Leitfaden der Kommission in der Regel das Unternehmen, das die Transportverpackung herstellt. Trägt sie deutlich Namen oder Marke des Nutzers, ist der Nutzer der Erzeuger. Besteht die Transportverpackung aus mehreren Bestandteilen, gilt, wer sie zusammenfügt.

Müssen Transportverpackungen eine Konformitätserklärung haben?

Ja. Die Pflichten aus Art. 15 gelten für alle Verpackungen, auch für Transportverpackungen: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart. Ausgenommen sind nur maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme für Industrie und Gesundheitswesen (Art. 15 Abs. 11).

Brauchen Transportverpackungen das neue EU-Sortierlabel?

Nein, mit einer Ausnahme: Verpackungen für den elektronischen Handel, also Versandverpackungen an Endabnehmer im Onlinehandel, müssen die harmonisierte Kennzeichnung tragen, sobald sie gilt (Art. 12 Abs. 1).

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.