Risikobeurteilung für Maschinen
Die Risikobeurteilung ist ein zentraler Bestandteil der Konstruktion und des Konformitätsprozesses einer Maschine. Sie dient dazu, die relevanten Gefährdungen systematisch zu ermitteln, Risiken zu bewerten und erforderliche Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.
Warum ist eine Risikobeurteilung erforderlich?
Das Maschinenrecht verlangt nicht lediglich, einzelne Sicherheitsanforderungen nachträglich zu kontrollieren. Gefährdungen und Risiken müssen bereits bei Konstruktion und Bau der Maschine berücksichtigt werden.
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter dafür sorgen, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt wird, um die für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu bestimmen.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 führt dieses Prinzip fort. Sie gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 und verlangt ebenfalls, dass die Maschine unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut wird.
Welche Schritte umfasst die Risikobeurteilung?
Sowohl die Maschinenrichtlinie als auch die Maschinenverordnung beschreiben die Risikobeurteilung als iterativen Prozess. Im Kern sind dabei folgende Schritte zu durchlaufen:
- Grenzen der Maschine festlegen, einschließlich der bestimmungsgemäßen Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendungen
- Gefährdungen und die damit verbundenen Gefährdungssituationen ermitteln
- Risiken unter Berücksichtigung der möglichen Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit einschätzen
- bewerten, ob eine weitere Risikominderung erforderlich ist
- Gefährdungen beseitigen oder die damit verbundenen Risiken durch geeignete Schutzmaßnahmen reduzieren
„Iterativ“ bedeutet dabei, dass die Beurteilung nicht zwingend nach einem einzigen Durchlauf abgeschlossen ist. Werden Schutzmaßnahmen festgelegt oder die Konstruktion verändert, muss erneut betrachtet werden, welche Risiken verbleiben oder gegebenenfalls neu entstehen.
Welche Reihenfolge gilt bei der Risikominderung?
Das Maschinenrecht gibt für die Auswahl der Maßnahmen eine klare Rangfolge vor. Vorrang hat die sichere Konstruktion. Risiken sollen daher zunächst durch konstruktive Lösungen beseitigt oder soweit wie möglich reduziert werden.
Risiken, die konstruktiv nicht ausreichend beseitigt werden können, sind durch notwendige technische Schutzmaßnahmen zu reduzieren. Erst danach folgt die Information über verbleibende Restrisiken, einschließlich erforderlicher Hinweise, Schulungen oder persönlicher Schutzausrüstung, soweit dies einschlägig ist.
Benutzerinformation ist damit kein Ersatz für eine technisch mögliche Risikominderung.
Welche Lebensphasen einer Maschine sind zu berücksichtigen?
Die Betrachtung darf sich nicht auf den normalen Produktionsbetrieb beschränken. Je nach Maschine können Risiken unter anderem bei Transport, Montage, Einrichtung, Betrieb, Reinigung, Wartung, Störungsbeseitigung, Außerbetriebnahme und Demontage relevant sein.
Maßgeblich sind die tatsächliche bestimmungsgemäße Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen der konkreten Maschine.
Was ändert die Maschinenverordnung?
Die Grundstruktur der Risikobeurteilung bleibt erhalten. Die Maschinenverordnung berücksichtigt jedoch ausdrücklich zusätzliche Entwicklungen moderner Maschinen.
So müssen bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten, deren Verhalten oder Logik sich im Rahmen des vorgesehenen Betriebs vollständig oder teilweise weiterentwickeln kann, auch vorhersehbare Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich aus dieser Entwicklung ergeben können.
Außerdem nennt die Verordnung ausdrücklich Risiken aus dem Zusammenwirken mehrerer Maschinen, wenn diese so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und damit eine Maschine im Sinne der Verordnung bilden.
Gilt die Risikobeurteilung auch für unvollständige Maschinen?
Bei unvollständigen Maschinen ist die rechtliche Situation differenziert zu betrachten. Sie sind gerade noch nicht dazu bestimmt, selbstständig eine bestimmte Anwendung zu erfüllen, sondern werden später eingebaut oder mit anderen Teilen zusammengefügt.
Unter der Maschinenrichtlinie müssen die einschlägigen technischen Unterlagen unter anderem die Dokumentation der Risikobeurteilung für die angewandten und erfüllten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen enthalten.
Die Maschinenverordnung stellt zusätzlich ausdrücklich klar, dass ihre allgemeinen Grundsätze der Risikobeurteilung auch für die vom Hersteller einer unvollständigen Maschine durchzuführende Risikobeurteilung gelten.
Mehr zu den Besonderheiten erläutert die Fachseite Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.
Wie wird die Risikobeurteilung dokumentiert?
Die Risikobeurteilung gehört zur Nachweisbasis des Konformitätsprozesses. Die technischen Unterlagen müssen erkennen lassen, welches Verfahren angewandt wurde, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen relevant sind und welche Schutzmaßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen oder zur Verringerung von Risiken getroffen wurden.
Soweit Restrisiken verbleiben, sind auch diese im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Die Risikobeurteilung ist deshalb nicht mit der späteren Konformitätserklärung identisch. Sie gehört vielmehr zu den technischen Nachweisen, auf deren Grundlage die Konformitätsbewertung durchgeführt und die Erklärung ausgestellt wird.
Den Zusammenhang erläutert auch die Seite Technische Dokumentation für Maschinen.
Kann der Konformitätserklärungs-Assistent die Risikobeurteilung ersetzen?
Nein. Der Assistent kann dokumentenbezogene Pflichtangaben, Rechtsstände und hinterlegte Regeln prüfen. Er beurteilt jedoch weder die Konstruktion einer Maschine noch ihre konkreten Gefährdungen und führt keine technische Risikobeurteilung durch.
Die technische Risikobeurteilung muss daher vor der abschließenden Konformitätserklärung unabhängig und nachvollziehbar durchgeführt werden.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.