Verpackung · PPWR

PPWR-Kennzeichnung: Was auf die Verpackung muss und ab wann

Die PPWR bringt Kennzeichnungspflichten in Stufen: Kennnummer und Erzeugerangaben seit 12.08.2026, Herstellerverantwortungs-Symbole nur noch digital ab 12.02.2027, das harmonisierte Sortierlabel ab 2028 oder später. Hier stehen alle Termine mit Fundstelle und was bis dahin zu tun ist.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Was die PPWR bei der Kennzeichnung verlangt

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 bringt Kennzeichnungspflichten in mehreren Stufen. Ein Teil gilt schon seit dem 12. August 2026, vor allem Angaben zur Identifikation der Verpackung und zum Erzeuger. Die bekannteste Neuerung, das einheitliche EU-Sortierlabel mit Piktogrammen, kommt später: Die Verordnung knüpft es an Durchführungsrechtsakte der Kommission, die noch nicht erlassen sind.

Bei den mit * markierten Terminen gilt der genannte Tag oder ein späterer Zeitpunkt, der sich aus dem Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte ergibt (24 bzw. 30 Monate danach).

AbWasFundstelle
12.08.2026Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. anderes Kennzeichen auf der VerpackungArt. 15 Abs. 5
12.08.2026Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift des Erzeugers, notfalls per QR-Code oder Begleitunterlagen; Importeure zusätzlich ihre eigenen AngabenArt. 15 Abs. 6, Art. 18 Abs. 3
12.08.2026keine irreführenden Kennzeichnungen zu Nachhaltigkeit oder Entsorgung; Umweltaussagen nur über die Mindestanforderungen hinausArt. 12 Abs. 8, Art. 14
12.02.2027Symbole zur erweiterten Herstellerverantwortung nur noch digital (QR-Code oder anderer Datenträger)Art. 12 Abs. 9
12.08.2028*harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung mit Piktogrammen; kompostierbare Verpackungen mit Hinweis; Angaben zu Rezyklat- oder biobasiertem Anteil nach EU-SpezifikationArt. 12 Abs. 1 und 4
12.02.2029*Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen mit QR-Code oder anderem DatenträgerArt. 12 Abs. 2
Methode bis 01.01.2030digitale Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe (Name und Konzentration)Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 7

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Kennnummer und Kontaktangaben

Der Erzeuger muss jede Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zur Identifikation versehen; geht das wegen Größe oder Art der Verpackung nicht, gehören die Angaben in die Begleitunterlagen des verpackten Produkts (Art. 15 Abs. 5). Außerdem gibt er Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Marke und Postanschrift an, gegebenenfalls auch elektronische Kontaktwege, auf der Verpackung, über einen QR-Code oder anderen Datenträger oder in Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 6). Importeure ergänzen ihre eigenen Angaben (Art. 18 Abs. 3). Die Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein und dürfen Pflichtangaben aus anderen EU-Vorschriften nicht verdecken (Art. 15 Abs. 7).

Auch die EU-Konformitätserklärung nennt eine eindeutige Kennung der Verpackung (Anhang VIII Nr. 1). Es ist sinnvoll, dafür dieselbe Kennnummer zu verwenden, damit Verpackung, Erklärung und technische Dokumentation eindeutig zusammengehören.

Verbot irreführender Kennzeichnung

Wirtschaftsakteure dürfen keine Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften anbringen, die Verbraucher hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Verpackung, anderer Verpackungsmerkmale oder der Entsorgung irreführen oder verwirren können, soweit die Verordnung dafür eine harmonisierte Kennzeichnung festlegt (Art. 12 Abs. 8). Umweltaussagen über Verpackungseigenschaften, für die die PPWR Anforderungen festlegt, sind nur erlaubt, wenn sie über die geltenden Mindestanforderungen hinausgehen und angeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle Verpackungen des Unternehmens beziehen (Art. 14). Der Nachweis gehört in die technische Dokumentation.

Ab 12. Februar 2027: Herstellerverantwortung nur noch digital

Verpackungen, die einem System der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, dürfen ab dem 12.02.2027 nur noch mit einem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie gekennzeichnet werden, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt (Art. 12 Abs. 9). Der Leitfaden der Kommission vom 05.06.2026 versteht das so, dass physische Kennzeichnungen dieser Art verboten sind und die Information nur noch digital bereitgestellt werden darf. Wer heute Druckvorlagen mit solchen Zeichen plant, sollte das berücksichtigen.

Ab 2028: das harmonisierte Sortierlabel

Die harmonisierte Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen, zeigt die Materialzusammensetzung und soll Verbrauchern das Sortieren erleichtern (Art. 12 Abs. 1). Sie gilt ab dem 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kommission hätte diese Rechtsakte bis zum 12.08.2026 erlassen müssen (Art. 12 Abs. 6 und 7); nach dem Stand Oktober 2026 sind sie noch nicht erlassen. Damit verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten.

  • Ausgenommen sind Transportverpackungen außer Verpackungen für den elektronischen Handel sowie Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen; diese bekommen eine eigene, klare Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 1).
  • Kompostierbare Verpackungen nach Art. 9 Abs. 1 tragen zusätzlich den Hinweis, dass sie kompostierbar, aber nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und nicht in die Natur gehören.
  • Nationale Labels dürfen die Mitgliedstaaten dann nicht mehr neben dem EU-Label beibehalten (Leitfaden der Kommission).
  • Rezyklat- und Bioanteil: Wer solche Angaben macht, muss ab demselben Zeitpunkt den EU-Spezifikationen folgen (Art. 12 Abs. 4).

Wie und wo gekennzeichnet wird

Die Kennzeichnungen werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht, aufgedruckt oder eingraviert. Im Online-Verkauf müssen die Informationen vor dem Kauf verfügbar sein. Geht das auf der Verpackung nicht, kommt die Kennzeichnung auf die Umverpackung, notfalls in einen elektronisch lesbaren Code (Art. 12 Abs. 5). Die Sprache legt der Mitgliedstaat fest, in dem die Verpackung bereitgestellt wird. Digitale Angaben dürfen nicht mit Werbung vermischt werden, personenbezogene Daten nur für den Zugang zu den Informationen erhoben werden. Schreibt anderes EU-Recht einen Datenträger für das Produkt vor, wird ein gemeinsamer Datenträger für Produkt und Verpackung verwendet.

Für Primärverpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten gilt Art. 12 nicht, wenn wegen anderer Kennzeichnungspflichten kein Platz ist oder die sichere Verwendung gefährdet würde (Art. 12 Abs. 11).

Übergang für vorhandene Verpackungen

Verpackungen, die vor Beginn der jeweiligen Pflicht in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und die neuen Kennzeichnungen noch nicht tragen, dürfen bis zu drei Jahre nach Beginn der Pflicht weiter bereitgestellt werden (Art. 12 Abs. 12). Das betrifft die harmonisierte Materialkennzeichnung, die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen und Angaben zum Rezyklatanteil, nicht aber die seit 12.08.2026 geltenden Angaben zu Kennnummer und Erzeuger.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht?

In Stufen. Seit 12.08.2026 müssen Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer und die Kontaktangaben des Erzeugers tragen, irreführende Kennzeichnungen sind verboten. Ab 12.02.2027 sind Symbole zur Herstellerverantwortung nur noch digital zulässig. Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung gilt ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später ist.

Gibt es das EU-Sortierlabel schon?

Nein. Die Kommission sollte die Durchführungsrechtsakte mit Gestaltung und Spezifikationen bis 12.08.2026 erlassen; das ist nicht geschehen (Stand Oktober 2026). Weil die Pflicht frühestens 24 Monate nach deren Inkrafttreten beginnt, verschiebt sie sich entsprechend.

Darf der Grüne Punkt noch auf die Verpackung?

Ab 12.02.2027 dürfen Kennzeichnungen, die anzeigen, dass der Hersteller seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt, nur noch über ein Symbol in einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger erfolgen (Art. 12 Abs. 9). Die Kommission versteht das als Verbot physischer Kennzeichnungen dieser Art.

Dürfen alte Verpackungen nach dem Stichtag noch verkauft werden?

Ja, eingeschränkt: Verpackungen, die vor Ablauf der Fristen der Absätze 1, 2 und 4 in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Kennzeichnungspflicht weiter bereitgestellt werden (Art. 12 Abs. 12).

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.