Verpackung · PPWR

PFAS in Lebensmittel­verpackungen: Grenzwerte der PPWR

Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die PFAS-Grenzwerte der PPWR einhalten. Hier stehen die drei Grenzwerte, das von der Kommission empfohlene Prüfverfahren, was mit Lagerbeständen gilt und was in die Dokumentation gehört.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen seit dem 12.08.2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration an oder über diesen Grenzwerten enthalten (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2025/40):

  • 25 ppb für jedes einzelne PFAS, gemessen in einer gezielten PFAS-Analyse (polymere PFAS werden dabei nicht bestimmt)
  • 250 ppb für die Summe der PFAS aus der gezielten Analyse, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen
  • 50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS

Das gilt, soweit das Inverkehrbringen nicht ohnehin nach anderem EU-Recht verboten ist, etwa nach der REACH-Verordnung oder dem Lebensmittelkontaktrecht. Die Kommission prüft bis zum 12.08.2030, ob die Regel geändert oder aufgehoben wird, um Überschneidungen mit diesen Vorschriften zu vermeiden.

Was als PFAS gilt

Die PPWR definiert PFAS sehr weit: jeder Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-Kohlenstoffatom (-CF2-) enthält, ohne daran gebundenes H, Cl, Br oder I. Ausgenommen sind nur Stoffe, die ausschließlich bestimmte, im Gesetz genau beschriebene Strukturelemente enthalten. Damit fallen sehr viele Einzelstoffe darunter, auch polymere PFAS wie Fluorpolymere.

Wie geprüft wird

Ein harmonisiertes Prüfverfahren für PFAS in Lebensmittelverpackungen gibt es auf EU-Ebene nicht. Der Leitfaden der Kommission vom 05.06.2026 empfiehlt ein Stufenverfahren:

  • Stufe 1, Gesamtfluor: Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform gelten.
  • Stufe 2, organisches Fluor: Liegt er darüber, klären Verfahren wie Pyrolyse-GC/MS, ob das Fluor organisch (PFAS) oder anorganisch ist.
  • Stufe 3, TOP-Analyse: Eine direkte Analyse der oxidierbaren Vorläuferverbindungen (TOP) prüft die Einhaltung der Grenzwerte von 25 und 250 µg/kg.

Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, muss der Vorlieferant im Sinne der REACH-Verordnung dem Erzeuger oder Importeur der Verpackung auf Verlangen nachweisen, wie viel des gemessenen Fluors auf PFAS und wie viel auf andere Stoffe entfällt, damit dieser seine technische Dokumentation erstellen kann (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c).

Zur Einordnung: 1 ppb entspricht 1 µg/kg, 1 ppm entspricht 1 mg/kg.

Lagerbestände und Stichtag

Die PPWR sieht für PFAS-haltige Lebensmittelverpackungen keine Abverkaufsfrist vor. Nach dem Leitfaden der Kommission kommt es darauf an, wann die einzelne Verpackung in Verkehr gebracht wurde:

  • vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen auf dem Markt bleiben und müssen nicht zurückgenommen werden
  • nach dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen die Grenzwerte einhalten
  • Verkaufs- und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht
  • bei Einfuhren zählt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Was in die Dokumentation gehört

Die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen (Art. 5 Abs. 6). Praktisch heißt das: Prüfberichte nach dem Stufenverfahren oder belastbare Lieferantenunterlagen je Material und Lieferant, eine Bewertung, wann neu geprüft wird, etwa bei Lieferanten- oder Rezepturwechsel, und die Lieferantenerklärungen nach Art. 16. Danach stellt der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung aus.

Häufige Fragen

Welche PFAS-Grenzwerte gelten nach der PPWR?

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt seit 12.08.2026: 25 ppb für jedes einzelne in gezielter Analyse gemessene PFAS, 250 ppb für die Summe dieser PFAS und 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS (Art. 5 Abs. 5).

Dürfen PFAS-haltige Lebensmittelverpackungen aus Lagerbeständen noch verkauft werden?

Nach dem Leitfaden der Kommission gibt es keine Abverkaufsfrist. Verpackungen, die vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben; nach diesem Tag in Verkehr gebrachte müssen die Grenzwerte einhalten. Verkaufs- und Umverpackungen gelten mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht, bei Einfuhren zählt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Wie wird geprüft, ob eine Verpackung die Grenzwerte einhält?

Ein EU-weit harmonisiertes Prüfverfahren gibt es nicht. Die Kommission empfiehlt ein Stufenverfahren: zuerst Gesamtfluor; liegt es unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform gelten. Darüber wird geklärt, ob das Fluor organisch ist, und mit einer TOP-Analyse gegen die Einzel- und Summengrenzwerte geprüft.

Gilt die PFAS-Grenze auch für Verpackungen ohne Lebensmittelkontakt?

Art. 5 Abs. 5 gilt nur für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Für alle Verpackungen gilt der Grenzwert für Schwermetalle (Art. 5 Abs. 4) und das Gebot, besorgniserregende Stoffe auf ein Mindestmaß zu beschränken (Art. 5 Abs. 1).

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.