Verpackung · PPWR

PPWR: Technische Dokumentation nach Anhang VII

Ohne technische Dokumentation keine PPWR-Konformitätserklärung: Seit 12.08.2026 muss der Erzeuger einer Verpackung sie vor dem Inverkehrbringen erstellen. Hier stehen die Pflichtinhalte nach Anhang VII, welche Nachweise zu welcher Anforderung gehören und wie man die Akte praktisch aufbaut.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Wozu die technische Dokumentation dient

Seit dem 12. August 2026 muss der Erzeuger einer Verpackung vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2025/40). Das Verfahren ist die interne Fertigungskontrolle, Modul A in Anhang VII; der Erzeuger führt es selbst durch, ohne notifizierte Stelle. Die technische Dokumentation ist die Grundlage der EU-Konformitätserklärung: Erst wenn sie zeigt, dass die Anforderungen erfüllt sind, darf die Erklärung ausgestellt werden.

Anhang VII sagt, was die Dokumentation leisten muss:

Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.
Anhang VII Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/40

Die Pflichtinhalte nach Anhang VII

Die technische Dokumentation führt die geltenden Anforderungen auf und erfasst Gestaltung, Herstellung und Funktionsweise der Verpackung, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Sie enthält gegebenenfalls zumindest:

  • a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
  • b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen
  • c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen, Pläne und der Funktionsweise nötig sind
  • d) eine Liste der angewandten harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen (ganz oder teilweise, mit den angewandten Teilen), der sonstigen technischen Spezifikationen für Mess- oder Berechnungszwecke und, wo keine Normen angewandt wurden, eine Beschreibung der gewählten Lösungen
  • e) eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach Art. 6 (Recyclingfähigkeit), Art. 10 (Minimierung) und Art. 11 (Wiederverwendbarkeit) durchgeführt wurden
  • f) Prüfberichte

Hinzu kommen die Herstellung, die die Konformität sicherstellen muss (Anhang VII Nr. 3), und die schriftliche Konformitätserklärung für jede Verpackungsart (Nr. 4).

Welche Nachweise für welche Anforderung

Mehrere Artikel verlangen ausdrücklich, dass die Einhaltung in der technischen Dokumentation nachgewiesen wird. Bei den mit * markierten Terminen hängt der Beginn auch von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten der Kommission ab; Übersicht aller Fristen unter PPWR.

AnforderungNachweis in der Dokumentationgilt ab
Stoffe: Schwermetalle max. 100 mg/kg, PFAS in Lebensmittelverpackungen (Art. 5 Abs. 4 und 5)Einhaltung nachweisen, etwa mit Prüfberichten oder Lieferantenerklärungen (Art. 5 Abs. 6)12.08.2026
Recyclingfähigkeit (Art. 6)Einhaltung der Gestaltungskriterien und Leistungsstufe (Art. 6 Abs. 9)01.01.2030*
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7)Anteil und Herkunft des Rezyklats (Art. 7 Abs. 6)01.01.2030*
Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)Vereinbarkeit mit der Norm für industrielle Kompostierung bzw. Recyclingfähigkeit (Art. 9 Abs. 4)12.02.2028
Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10)Spezifikationen und Normen, Gestaltungsanforderungen, die eine weitere Verringerung verhindern, Testergebnisse oder Studien (Art. 10 Abs. 4)01.01.2030
Wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11)Erfüllung der Kriterien für Wiederverwendbarkeit (Art. 11 Abs. 3)12.08.2026
Kennzeichnung (Art. 12)harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung12.08.2028*

So entsteht die Dokumentation in der Praxis

Aus Sicht der Qualitätssicherung ist die technische Dokumentation eine geordnete Akte je Verpackungsart. Die Verordnung schreibt keine Gliederung vor; ein praktikabler Aufbau ist zum Beispiel:

  • Deckblatt: Verpackungsart, Kennnummer oder Artikelnummer, Version und Datum, verantwortliche Person
  • Beschreibung: Aufbau, Materialien je Bestandteil (Korpus, Deckel, Etikett, Klebstoff, Druckfarbe), Abmessungen, Gewicht, Verwendungszweck, Einweg oder wiederverwendbar
  • Anforderungsliste: welche der Art. 5 bis 12 gelten, welche nicht und warum
  • Nachweise: Prüfberichte zu Schwermetallen und gegebenenfalls PFAS, Lieferantenerklärungen nach Art. 16, Spezifikationen der Materialien
  • Risikobewertung: wo Nichtkonformität entstehen kann, etwa durch Lieferantenwechsel, neue Druckfarben oder geänderte Rezepturen, und wie das überwacht wird
  • Fertigung: Wareneingangsprüfung, Freigaben, Änderungsmanagement
  • Konformitätserklärung: die ausgestellte Erklärung und ihre Versionen

Lieferanten sind die wichtigste Quelle: Sie müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die er für den Nachweis braucht, einschließlich ihrer eigenen technischen Dokumentation, in einer Sprache, die der Erzeuger leicht versteht (Art. 16 Abs. 1). Bei Lebensmittelkontakt gehören auch die Unterlagen nach dem Lebensmittelkontaktrecht dazu (Art. 16 Abs. 2).

Aufbewahrung und Vorlage

Die Dokumentation und die Konformitätserklärung werden fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (wiederverwendbar) ab dem Inverkehrbringen aufbewahrt (Art. 15 Abs. 3). Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sind sie innerhalb von zehn Tagen vorzulegen, elektronisch und auf Verlangen auf Papier, in einer Sprache, die die Behörde leicht versteht (Art. 15 Abs. 10). Ein Bevollmächtigter kann die Verwahrung übernehmen, wenn das im Auftrag festgelegt ist (Anhang VII Nr. 5); die Erstellung bleibt Sache des Erzeugers (Art. 17 Abs. 2).

Bei Änderungen an Gestaltung oder Merkmalen der Verpackung oder an den angewandten Normen muss der Erzeuger die Konformität neu bewerten und die Dokumentation fortschreiben (Art. 15 Abs. 4).

Häufige Fragen

Wer muss die technische Dokumentation nach PPWR erstellen?

Der Erzeuger der Verpackung (Art. 15 Abs. 2). Ein Bevollmächtigter darf sie verwahren, aber nicht erstellen (Art. 17 Abs. 2). Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Erzeuger sie erstellt hat (Art. 18 Abs. 2).

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?

Fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3, Anhang VII Nr. 4).

Muss ich die technische Dokumentation an Kunden herausgeben?

Die Verordnung verpflichtet zur Vorlage an Behörden, nicht an Kunden: auf begründetes Verlangen innerhalb von zehn Tagen, elektronisch und auf Verlangen auf Papier (Art. 15 Abs. 10). Lieferanten müssen dagegen ihren Erzeugern die nötigen Unterlagen geben (Art. 16).

Was gehört 2026 schon hinein, wenn viele Anforderungen erst ab 2030 gelten?

Die Dokumentation führt die jeweils geltenden Anforderungen auf (Anhang VII Nr. 2). Seit 12.08.2026 sind das vor allem die Stoffanforderungen mit den Grenzwerten für Schwermetalle und PFAS sowie Identifikation und Kontaktangaben. Weitere Nachweise kommen hinzu, sobald die jeweiligen Anforderungen gelten.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.