PPWR: Was die EU-Verpackungsverordnung verlangt und welche Fristen gelten
Die PPWR, die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 für alle Verpackungen. Seitdem brauchen Verpackungen eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung, und es gelten Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS. Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Verbote bestimmter Einwegformate folgen ab 2030. Hier stehen Rollen, Pflichten und alle Fristen mit Fundstelle.
Was die PPWR ist
PPWR ist die Abkürzung für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie legt Anforderungen an den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen fest: an Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung, Wiederverwendung und Kennzeichnung, außerdem an die erweiterte Herstellerverantwortung, Sammlung und Recycling (Art. 1 Abs. 1).
Als Verordnung gilt sie seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 71). Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, von der einzelne Bestimmungen übergangsweise noch einige Jahre weitergelten (Art. 70 Abs. 1). Erfasst sind alle Verpackungen, unabhängig vom Material und davon, ob sie in Industrie, Handel, Dienstleistung, Verwaltung oder Haushalten verwendet werden (Art. 2 Abs. 1).
In Deutschland hat am selben Tag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz abgelöst. Es regelt die nationale Umsetzung, zum Beispiel Registrierung und Systembeteiligung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Wer betroffen ist: die Rollen in der PPWR
Die PPWR verteilt die Pflichten auf mehrere Rollen. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig haben. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erzeuger und Hersteller: Der Erzeuger ist für die Beschaffenheit der Verpackung verantwortlich, der Hersteller für Registrierung und Entsorgungskosten in dem Land, in dem er die Verpackung erstmals bereitstellt.
| Rolle | Wer das ist | Kernpflichten |
|---|---|---|
| Erzeuger | stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen (Art. 3 Nr. 13) | Konformität mit Art. 5 bis 12, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung (Art. 15) |
| Lieferant | liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger (Art. 3 Nr. 16) | gibt dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen, die er für den Konformitätsnachweis braucht (Art. 16) |
| Importeur | in der EU ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr (Art. 3 Nr. 17) | prüft vor dem Inverkehrbringen, dass der Erzeuger Bewertung und Dokumentation erledigt hat (Art. 18) |
| Vertreiber | stellt Verpackungen in der Lieferkette bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein (Art. 3 Nr. 18) | Sorgfaltspflicht, prüft u. a. die Eintragung des Herstellers im Herstellerregister (Art. 19) |
| Fulfilment-Dienstleister | lagert, verpackt, adressiert oder versendet Waren für andere | darf die Konformität der Verpackungen durch Lagerung und Versand nicht beeinträchtigen (Art. 20) |
| Hersteller | Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt (Art. 3 Nr. 15) | erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Finanzierung von Sammlung und Recycling (Art. 44 und 45) |
Wer als Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann, gilt selbst als Erzeuger (Art. 21). Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und sitzt sein Verpackungslieferant in der EU, übernimmt der Lieferant die Erzeugerpflichten aus Art. 15 (Art. 15 Abs. 12). Die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 13 Buchst. b ist enger und setzt einen Lieferanten im selben Mitgliedstaat voraus. Ausführlich mit typischen Fällen und den beiden Arten von Bevollmächtigten: Erzeuger, Hersteller und Bevollmächtigter.
Was seit dem 12. August 2026 gilt
- Schwermetalle: Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 4).
- PFAS in Lebensmittelverpackungen: Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS ab 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in Summe oder 50 ppm insgesamt einschließlich polymerer PFAS enthalten (Art. 5 Abs. 5). Details und Prüfverfahren: PFAS-Grenzwerte der PPWR.
- Konformitätsnachweis: Vor dem Inverkehrbringen führt der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII aus (Art. 15 Abs. 2, Art. 38 und 39). Aufbewahrung: fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3).
- Identifikation: Typen-, Chargen- oder Seriennummer und Name mit Postanschrift des Erzeugers auf der Verpackung, über QR-Code oder in den Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 5 und 6). Alle Kennzeichnungspflichten bis 2029: PPWR-Kennzeichnung.
- Lieferkette: Lieferanten müssen dem Erzeuger die nötigen Informationen und Unterlagen liefern (Art. 16), Vertreiber prüfen unter anderem, ob der Hersteller registriert ist (Art. 19).
Wie die PPWR-Konformitätserklärung aufgebaut ist und welche Angaben hineingehören, steht unter PPWR-Konformitätserklärung. Mit dem kostenlosen PPWR-Generator lässt sie sich auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig als PDF erstellen. Eine leere, ausfüllbare Vorlage als PDF gibt es ebenfalls.
Fristen der PPWR bis 2040
Viele Anforderungen gelten erst, wenn die Kommission die nötigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen hat. Bei den mit * markierten Terminen gilt der genannte Tag oder ein späterer, der sich aus diesen Rechtsakten ergibt.
| Ab | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | Verordnung gilt; Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS; Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung | Art. 5, 15, 38, 39, 71 |
| 12.02.2027 | Gastgewerbe: Kunden können für Getränke und Speisen zum Mitnehmen eigene Behälter befüllen lassen, ohne höheren Preis | Art. 32 |
| 12.02.2028 | Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das nötige Mindestmaß beschränken; Gastgewerbe bietet Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen an | Art. 24 Abs. 4, Art. 33 |
| 12.08.2028* | harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung | Art. 12 Abs. 1 |
| 01.01.2029 | Mitgliedstaaten: Pfandsysteme für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen bis 3 Liter (Sammelquote 90 %) | Art. 50 |
| 12.02.2029* | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen | Art. 12 Abs. 2 |
| 01.01.2030* | nur noch recyclingfähige Verpackungen (Leistungsstufe A, B oder C); Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | Art. 6, 7 |
| 01.01.2030 | Gewicht und Volumen minimieren; Verbote bestimmter Einwegformate; Mehrwegquoten u. a. für Transportverpackungen | Art. 10, 25, 29 |
| 01.01.2030* | Leerraum in Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 % | Art. 24 Abs. 1 |
| 01.01.2035* | Recyclingfähigkeit zusätzlich „in großem Maßstab recycelt“ | Art. 6 Abs. 2 |
| 01.01.2038 | nur noch Leistungsstufe A oder B | Art. 6 Abs. 3 |
| 01.01.2040 | höhere Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen | Art. 7 Abs. 2 |
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Der Anteil wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet und bezieht sich auf Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Für bestimmte Verpackungen, zum Beispiel Primärverpackungen von Arzneimitteln und kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, gibt es Ausnahmen (Art. 7 Abs. 4).
| Verpackung | ab 2030 | ab 2040 |
|---|---|---|
| kontaktempfindliche Verpackungen aus PET (ohne Einweg-Getränkeflaschen) | 30 % | 50 % |
| kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen | 10 % | 25 % |
| Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| alle anderen Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Verbotene Einwegformate ab 2030
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in Anhang V genannten Formate nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Art. 25 Abs. 1):
- Einweg-Umverpackungen aus Kunststoff zur Bündelung von Flaschen, Dosen, Töpfen oder Gefäßen an der Verkaufsstelle, etwa Schrumpffolie
- Einweg-Kunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg, mit möglichen nationalen Ausnahmen
- Einweg-Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort befüllt und verzehrt werden
- Einweg-Kunststoffportionen für Würzmittel, Soßen, Kaffeesahne oder Zucker im Gastgewerbe, mit Ausnahmen
- Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel im Hotel, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind
- sehr leichte Kunststofftragetaschen, außer wenn sie aus Hygienegründen nötig sind oder als Verpackung für lose Lebensmittel Lebensmittelverschwendung vermeiden
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Zum Abhaken, nach Rollen gegliedert und mit Fundstellen: PPWR-Checkliste.
Sofort
- eigene Rolle je Verpackung klären: Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Hersteller
- Liste aller Verpackungen mit Material, Lieferant und Verwendung anlegen
- Lieferantenerklärungen zu Schwermetallen und, bei Lebensmittelkontakt, zu PFAS einholen
- technische Dokumentation anlegen und EU-Konformitätserklärung ausstellen
Bis 2030 vorbereiten
- Recyclingfähigkeit der Verpackungen bewerten lassen
- Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen planen
- Leerraum und Verpackungsgewicht reduzieren
- Kennzeichnung nach den Durchführungsrechtsakten einplanen
Diese Seite gibt einen Überblick. Maßgeblich ist der Verordnungstext; die Kommission erlässt noch zahlreiche Rechtsakte, die Methoden und Einzelheiten festlegen. Für die nationalen Pflichten in Deutschland informiert die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Häufige Fragen
Wofür steht PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und hat die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG abgelöst (Art. 70 und 71).
Wer ist von der PPWR betroffen?
Alle, die Verpackungen herstellen, befüllen, liefern, importieren, verkaufen oder versenden: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister und für die Herstellerverantwortung die Hersteller. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Material und davon, ob sie in Industrie, Handel, Verwaltung oder Haushalten anfallen (Art. 2 Abs. 1).
Was ändert sich 2026 durch die PPWR?
Seit dem 12. August 2026 müssen Erzeuger vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 15). Gleichzeitig gelten Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom sowie für PFAS in Lebensmittelverpackungen (Art. 5). Die meisten Gestaltungsanforderungen wie Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil folgen ab 2030.
Gilt die PPWR auch für Transport- und B2B-Verpackungen?
Ja. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, auch für Transportverpackungen, Umverpackungen und Verpackungen, die nur zwischen Unternehmen genutzt werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3). Für Transportverpackungen gibt es ab 2030 zusätzlich Mehrwegquoten (Art. 29). Ausführlich: PPWR für Transportverpackungen und Paletten.
Ersetzt die PPWR das Verpackungsgesetz?
In Deutschland hat am 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zusammen mit der PPWR das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die PPWR regelt die Anforderungen an die Verpackung selbst, das VerpackDG die nationale Umsetzung, etwa Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Systembeteiligung.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.