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PPWR: Erzeuger, Hersteller und Bevoll­mächtigter – wer hat welche Pflichten?

Die PPWR unterscheidet den Erzeuger, der für die Beschaffenheit der Verpackung verantwortlich ist, vom Hersteller, der Registrierung und Entsorgungskosten trägt. Dazu kommen zwei verschiedene Bevollmächtigte. Hier steht, wer welche Rolle hat, mit Fundstellen und typischen Fällen.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Zwei Rollen, zwei Pflichtenkreise

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) trennt zwei Begriffe, die im Alltag leicht verwechselt werden. Der Erzeuger ist für die Beschaffenheit der Verpackung verantwortlich, also dafür, dass sie die Anforderungen an Stoffe, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Kennzeichnung erfüllt. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Er registriert sich und bezahlt für Sammlung und Verwertung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird und später zu Abfall wird.

Im englischen Text heißen die Rollen manufacturer und producer. Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig haben, etwa ein Abfüller, der Produkte unter eigener Marke verpackt und in Deutschland verkauft. Nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gibt es für jede Verpackung EU-weit genau einen Erzeuger.

ErzeugerHersteller
Englischmanufacturerproducer
FundstelleArt. 3 Abs. 1 Nr. 13Art. 3 Abs. 1 Nr. 15
Werstellt die Verpackung oder das verpackte Produkt her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellenErzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt
Verantwortlich fürBeschaffenheit der Verpackung (Art. 5 bis 12)erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat
KernpflichtenKonformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Kennnummer und Kontaktangaben (Art. 15)Registrierung im Herstellerregister, Finanzierung von Sammlung und Verwertung, jährliche Meldungen (Art. 44, 45)
Wie vieleje Verpackung genau einer in der EUje Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird
In DeutschlandPPWR unmittelbarVerpackungsregister LUCID, Systembeteiligung, Datenmeldungen nach VerpackDG

Wer Erzeuger ist

Die Begriffsbestimmung lautet:

„Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind; […]
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2025/40

Entscheidend ist also, unter wessen Name oder Marke die Verpackung oder das verpackte Produkt in Verkehr kommt. Wer bei einem Lohnabfüller unter eigener Marke produzieren lässt, ist Erzeuger, auch wenn der Lohnabfüller auf der Verpackung genannt wird. Die ZSVR nennt dazu weitere Faustregeln: Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist in der Regel Erzeuger, wer sie befüllt; bei formstabilen Verpackungen wie Paletten oder Pizzakartons, wer die leere Verpackung herstellt; bei flexiblen Verpackungen wie Folien auf Rollen, wer die Verpackung mit allen Bestandteilen zusammenfügt.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, übernimmt der Lieferant der Verpackungen die Erzeugerrolle, wenn er im selben Mitgliedstaat ansässig ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b). Für die Pflichten aus Art. 15 reicht es, wenn der Lieferant in der Union ansässig ist (Art. 15 Abs. 12). Maßgeblich ist die Definition des Kleinstunternehmens nach der Empfehlung 2003/361/EG.

Importeure und Vertreiber als Erzeuger

Bringt ein Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er sie so, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann, gilt er selbst als Erzeuger und hat dessen Pflichten (Art. 21).

Was der Erzeuger tun muss

  • nur Verpackungen in Verkehr bringen, die die Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllen (Art. 15 Abs. 1)
  • vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung nach Anhang VII durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 15 Abs. 2)
  • Unterlagen fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen aufbewahren (Art. 15 Abs. 3)
  • bei Serienfertigung die Konformität laufend sicherstellen und bei Änderungen neu bewerten (Art. 15 Abs. 4)
  • eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen anbringen (Art. 15 Abs. 5)
  • Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift auf der Verpackung, per QR-Code oder Datenträger angeben (Art. 15 Abs. 6)
  • bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachung informieren (Art. 15 Abs. 8)
  • Unterlagen auf Verlangen der Behörde innerhalb von zehn Tagen vorlegen (Art. 15 Abs. 10)

Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen geben, die er für den Konformitätsnachweis braucht (Art. 16).

Wer Hersteller ist

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, unabhängig von der Verkaufsmethode und auch im Fernabsatz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Die Verordnung unterscheidet fünf Fälle:

  • a und b: Das Unternehmen ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt dort Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereit (a: Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, b: alle anderen).
  • c und d: Das Unternehmen sitzt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland und liefert direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat.
  • e: Das Unternehmen ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein, sofern kein anderer Hersteller nach a bis d ist.

Der Hersteller muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen erstmals bereitstellt, und darf dort ohne Registrierung keine Verpackungen bereitstellen (Art. 44 Abs. 2 und 4). Er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung (Art. 45 Abs. 1). Vertreiber müssen vor dem Bereitstellen prüfen, ob der Hersteller registriert ist (Art. 19 Abs. 2 Buchst. a). Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister müssen sich Registrierungsnummer und eine Selbstbescheinigung des Herstellers geben lassen (Art. 45 Abs. 4 und 7).

Hersteller in Deutschland: LUCID und VerpackDG

In Deutschland regelt seit dem 12.08.2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die Herstellerpflichten; es hat das Verpackungsgesetz abgelöst. Wer verpackte Waren in Deutschland vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID der ZSVR registriert sein; für bestimmte Verpackungen kommen Systembeteiligung und Datenmeldungen hinzu. Für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gibt es eine Übergangsfrist: Sie dürfen nach Angaben der ZSVR bis zum 31.12.2027 ohne Zulassung tätig sein.

Zwei verschiedene Bevollmächtigte

Bevollmächtigter des Erzeugers

  • Art. 3 Abs. 1 Nr. 19, Art. 17
  • freiwillig, schriftliche Vollmacht
  • in der Union ansässig
  • verwahrt Konformitätserklärung und technische Dokumentation, kooperiert mit Behörden, legt Unterlagen binnen zehn Tagen vor
  • darf die Konformität (Art. 15 Abs. 1) und die Erstellung der technischen Dokumentation nicht übernehmen

Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung

  • Art. 3 Abs. 1 Nr. 20, Art. 45 Abs. 3
  • Pflicht für Hersteller nach Nr. 15 Buchst. c und d
  • niedergelassen in dem Mitgliedstaat, in den geliefert wird
  • erfüllt dort die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung
  • für jeden Mitgliedstaat außer dem eigenen gesondert zu benennen

Wer also als Versandhändler aus einem anderen EU-Land oder einem Drittland direkt an Verbraucher in Deutschland verkauft, braucht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland. Nach Angaben der ZSVR muss das eine unternehmensexterne Person mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sein, mit schriftlichem Vertrag in deutscher Sprache. Sie übernimmt unter anderem Systembeteiligung, Mengenmeldungen und Vollständigkeitserklärung; die Registrierung in LUCID bleibt Sache des Herstellers selbst.

Typische Konstellationen

FallErzeugerHersteller in Deutschland
Marke X lässt bei einem Lohnabfüller in Deutschland abfüllen und verkauft an den deutschen HandelMarke XMarke X
Händler importiert verpackte Ware von einem Hersteller außerhalb der EU und verkauft in Deutschlandder Hersteller im Drittland, sofern er unter eigener Marke verpackt; der Importeur, wenn er unter eigener Marke in Verkehr bringtder Importeur als erstes Unternehmen in der deutschen Lieferkette
Onlinehändler aus Frankreich verschickt direkt an Verbraucher in Deutschlandwer die Ware unter eigener Marke verpacktder Onlinehändler; er braucht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland
Kleinstunternehmen in Deutschland kauft mit eigener Marke bedruckte Kartons bei einem deutschen Lieferanten und verschickt darin seine Wareder Lieferant der Kartons (Ausnahme für Kleinstunternehmen)das Kleinstunternehmen, wenn es die befüllten Verpackungen erstmals bereitstellt

Die Tabelle zeigt typische Fälle zur Orientierung. Im Einzelfall kommt es auf die genaue Lieferkette an; die ZSVR bietet dafür Erläuterungen und Einordnungsentscheidungen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller in der PPWR?

Der Erzeuger ist für die Beschaffenheit der Verpackung verantwortlich: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 15). Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem er die Verpackung erstmals bereitstellt: Registrierung und Finanzierung von Sammlung und Verwertung (Art. 44 und 45). Ein Unternehmen kann beides sein.

Bin ich Erzeuger, wenn ich Verpackungen nur einkaufe und befülle?

In der Regel ja, wenn das verpackte Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr kommt: Erzeuger ist auch, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3 Nr. 13 Buchst. a). Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme zugunsten des Verpackungslieferanten.

Wer braucht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung?

Hersteller, die Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefern, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen in jedem dieser Mitgliedstaaten einen solchen Bevollmächtigten schriftlich benennen (Art. 45 Abs. 3). In Deutschland gilt das nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister seit dem 12.08.2026 für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland.

Kann der Bevollmächtigte die Registrierung in LUCID übernehmen?

Nein. Nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleibt die Registrierung in LUCID eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers; der Bevollmächtigte übernimmt die übrigen Pflichten, etwa Systembeteiligung und Mengenmeldungen.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.