Verpackung · PPWR

PPWR-Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun müssen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Die Checkliste führt in sechs Schritten durch die Pflichten: Rolle klären, dann die Aufgaben als Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Händler abhaken und die nächsten Fristen vorbereiten. Jeder Punkt mit Fundstelle.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

So nutzen Sie die Checkliste

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. Welche Pflichten Sie haben, hängt von Ihrer Rolle ab, und ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig haben. Gehen Sie deshalb zuerst Schritt 1 durch und dann die Abschnitte, die auf Sie zutreffen. Jeder Punkt nennt die Fundstelle in der Verordnung; Details stehen auf den verlinkten Seiten.

Schritt 1: Rolle klären

  • Für jede Verpackung festhalten, wer sie unter wessen Namen oder Marke herstellt oder herstellen lässt: Das ist der Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13).
  • Klären, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt in Deutschland erstmals bereitstellt: Das ist der Hersteller mit Registrierungs- und Entsorgungspflichten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15).
  • Prüfen, ob Sie Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen (Importeur, Art. 18), sie nur weiterverkaufen (Vertreiber, Art. 19) oder für andere lagern und versenden (Fulfilment-Dienstleister, Art. 20).
  • Prüfen, ob Sie als Importeur oder Vertreiber unter eigener Marke verkaufen oder Verpackungen verändern; dann gelten für Sie die Erzeugerpflichten (Art. 21).
  • Bei Kleinstunternehmen klären, ob der Verpackungslieferant die Erzeugerpflichten übernimmt (Art. 15 Abs. 12).

Ausführlich mit typischen Fällen: Erzeuger, Hersteller und Bevollmächtigter.

Schritt 2: Pflichten als Erzeuger (seit 12.08.2026)

  • Liste aller Verpackungsarten anlegen, mit Materialien je Bestandteil, Einweg oder wiederverwendbar, mit oder ohne Lebensmittelkontakt.
  • Von den Lieferanten alle Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis anfordern (Art. 16).
  • Schwermetalle prüfen: Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom höchstens 100 mg/kg (Art. 5 Abs. 4).
  • Bei Lebensmittelkontakt die PFAS-Grenzwerte prüfen: 25 ppb, 250 ppb, 50 ppm (Art. 5 Abs. 5).
  • Die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen (Art. 15 Abs. 2).
  • Für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ausstellen (Art. 39); PDF-Vorlage oder Generator nutzen.
  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf der Verpackung anbringen (Art. 15 Abs. 5).
  • Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift angeben, auf der Verpackung, per QR-Code oder in Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 6).
  • Aufbewahrung festlegen: fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3).
  • Ablauf für Änderungen festlegen: Bei neuem Lieferanten, Material oder Design neu bewerten (Art. 15 Abs. 4).
  • Ablauf für Nichtkonformität festlegen: Korrekturmaßnahmen, Rückruf, Meldung an die Marktüberwachung (Art. 15 Abs. 8).
  • Sicherstellen, dass Unterlagen auf Verlangen einer Behörde innerhalb von zehn Tagen vorliegen (Art. 15 Abs. 10).
  • Prüfen, dass Werbung und Aufdrucke nicht irreführen und Umweltaussagen über die Mindestanforderungen hinausgehen (Art. 12 Abs. 8, Art. 14).

Schritt 3: Pflichten als Hersteller in Deutschland

  • Im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein, bevor Verpackungen in Deutschland erstmals bereitgestellt werden (Art. 44 Abs. 2 und 4).
  • Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System beteiligen und die Mengen melden (VerpackDG, seit 12.08.2026).
  • Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen die Zulassung vorbereiten: Ohne Zulassung ist das nach Angaben der ZSVR nur bis 31.12.2027 möglich.
  • Ohne Niederlassung in Deutschland und bei Direktlieferung an Endabnehmer: Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung schriftlich benennen (Art. 45 Abs. 3); die LUCID-Registrierung bleibt eigene Pflicht.
  • Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern Registrierungsnummer und Selbstbescheinigung übermitteln (Art. 45 Abs. 4 und 7).
  • Druckvorlagen anpassen: Symbole zur Herstellerverantwortung ab 12.02.2027 nur noch digital (Art. 12 Abs. 9).

Schritt 4: Pflichten als Importeur

  • Vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat (Art. 18 Abs. 2).
  • Prüfen, dass die Verpackungen gekennzeichnet sind, die nötigen Unterlagen beiliegen und der Erzeuger seine Angaben gemacht hat (Art. 18 Abs. 2).
  • Eigenen Namen, Handelsnamen oder Marke und Postanschrift auf der Verpackung oder dem Datenträger angeben (Art. 18 Abs. 3).
  • Kopie der Konformitätserklärung fünf bzw. zehn Jahre bereithalten und die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können (Art. 18 Abs. 7).
  • Bei Zweifeln an der Konformität nicht in Verkehr bringen (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2).

Schritt 5: Pflichten als Vertreiber, Händler oder Fulfilment-Dienstleister

  • Vor dem Bereitstellen prüfen, ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist (Art. 19 Abs. 2 Buchst. a).
  • Prüfen, dass die Verpackungen gekennzeichnet sind und Erzeuger bzw. Importeur ihre Angaben gemacht haben (Art. 19 Abs. 2).
  • Bei Zweifeln nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist (Art. 19 Abs. 3).
  • Lagerung und Transport so gestalten, dass die Konformität nicht leidet (Art. 19 Abs. 3, Art. 20).
  • Bezugsquellen und Abnehmer auf Verlangen der Marktüberwachung nennen können; die Lieferanten fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (wiederverwendbar) lang (Art. 22).
  • Fulfilment-Dienstleister: Registrierungsangaben des Herstellers bei Vertragsschluss prüfen (Art. 45 Abs. 8).

Schritt 6: Die nächsten Fristen vorbereiten

  • 12.02.2027: Gastgewerbe: Befüllen mitgebrachter Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen (Art. 32).
  • 12.02.2028: Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das nötige Mindestmaß beschränken (Art. 24 Abs. 4); kompostierbare Verpackungen nach Art. 9.
  • 12.08.2028 oder später: harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1).
  • 01.01.2030: Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Minimierung von Gewicht und Volumen, Verbote bestimmter Einwegformate (Art. 6, 7, 10, 25); zum Teil abhängig von delegierten Rechtsakten. Für Paletten, Kisten und Versand zusätzlich Mehrwegquoten und Leerraumgrenze: Transportverpackungen.

Alle Termine bis 2040 mit Fundstellen stehen in der PPWR-Übersicht.

Häufige Fragen

Was muss ich für die PPWR als Erstes tun?

Klären, welche Rolle Ihr Unternehmen für welche Verpackung hat: Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder Fulfilment-Dienstleister. Davon hängen alle weiteren Pflichten ab. Erzeuger brauchen seit 12.08.2026 für jede Verpackungsart technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.

Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen?

Ja, grundsätzlich für alle, die Verpackungen in Verkehr bringen oder bereitstellen. Für Kleinstunternehmen, die Verpackungen unter eigener Marke herstellen lassen, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der Verpackungslieferant die Erzeugerpflichten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, Art. 15 Abs. 12).

Was muss ein Onlinehändler nach der PPWR tun?

Als Vertreiber prüfen, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackungen korrekt gekennzeichnet sind (Art. 19). Wer selbst in Versandkartons verpackt, ist für diese Verpackungen Erzeuger. Wer aus dem Ausland direkt an Verbraucher in Deutschland liefert, braucht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.