GPSR einfach erklärt: Was die Produktsicherheitsverordnung verlangt
Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR, gilt seit dem 13.12.2024 für Verbraucherprodukte in der EU. Sie verlangt eine Risikoanalyse, Herstellerangaben auf dem Produkt, eine verantwortliche Person in der EU, Pflichtangaben in Online-Angeboten sowie Meldungen und Rückrufe nach festen Regeln. Für CE-Produkte gilt sie nur ergänzend, einige Pflichten treffen sie aber ebenfalls.
Was ist die GPSR?
GPSR steht für General Product Safety Regulation, auf Deutsch Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (Verordnung (EU) 2023/988). Sie gilt seit dem 13.12.2024 (Art. 52) und hat die frühere Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst (Art. 50). Als Verordnung gilt sie unmittelbar, ohne Umsetzung in nationales Recht; nur die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten selbst fest (Art. 44).
Der Kern ist ein Satz: Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen (Art. 5). Sicher ist ein Produkt, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, annehmbare Risiken birgt (Art. 3 Nr. 2). Entspricht ein Produkt den einschlägigen europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, wird vermutet, dass es sicher ist (Art. 7).
Für welche Produkte gilt sie?
Die GPSR gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind (Art. 3 Nr. 1). Das umfasst neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3). Online-Angebote fallen darunter, sobald sie sich an Verbraucher in der EU richten (Art. 4).
Ausgenommen sind unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2). Produkte, die ausschließlich für gewerbliche Verwender bestimmt sind und nicht vorhersehbar in Verbraucherhand gelangen, sind keine Produkte im Sinne der GPSR.
GPSR und CE-Produkte: was zusätzlich gilt
Für Maschinen, Elektrogeräte, Spielzeug und andere Produkte mit eigenen EU-Sicherheitsvorschriften gilt die GPSR nur ergänzend: für Aspekte und Risiken, die diese Vorschriften nicht abdecken (Art. 2 Abs. 1). Für Produkte, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, regelt Art. 2 Abs. 1 genau, welche Teile der GPSR wegfallen und welche bleiben.
Entfällt für CE-Produkte
- Kapitel II (allgemeines Sicherheitsgebot), soweit die Risiken vom Produktrecht erfasst sind
- Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18): Pflichten von Herstellern, Einführern und Händlern; hier gelten die Pflichten aus dem Produktrecht
- Kapitel V (Marktüberwachung) und weitere Verwaltungskapitel; Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020
Gilt auch für CE-Produkte
- Pflichtangaben in Online-Angeboten (Art. 19)
- Meldung von Unfällen über das Safety-Business-Gateway (Art. 20)
- Pflichten der Online-Marktplätze (Art. 22) und das Schnellwarnsystem Safety Gate (Kapitel VI)
- Rückrufanzeige und Abhilfe für Verbraucher (Art. 35 bis 37)
Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung kommen aus dem Produktrecht, nicht aus der GPSR. Wie die beiden Ebenen bei Maschinen zusammenhängen, steht unter Hersteller, Importeur und Händler und CE-Kennzeichnung.
Pflichten der Hersteller nach Art. 9
Für Verbraucherprodukte ohne eigenes EU-Produktrecht, etwa Möbel, Kerzen, Textilien oder viele Haushaltswaren, gelten die Herstellerpflichten der GPSR unmittelbar:
- vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen; diese zehn Jahre lang für die Behörden bereithalten (Art. 9 Abs. 2 und 3)
- das Produkt mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Element zur Identifizierung versehen (Abs. 5)
- Name oder Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse auf dem Produkt angeben, wenn das nicht möglich ist auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage (Abs. 6)
- klare Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes beifügen, außer das Produkt ist auch ohne sie sicher verwendbar (Abs. 7)
- öffentlich zugängliche Kanäle für Beschwerden und Unfallmeldungen einrichten und ein internes Beschwerdeverzeichnis führen (Abs. 11 und 12)
- bei einem gefährlichen Produkt sofort Korrekturmaßnahmen ergreifen, Verbraucher informieren und die Behörden über das Safety-Business-Gateway unterrichten (Abs. 8)
Eine Konformitätserklärung oder eine CE-Kennzeichnung verlangt die GPSR nicht. Ein CE-Zeichen auf einem Produkt, für das kein EU-Rechtsakt es vorschreibt, ist sogar unzulässig; mehr dazu unter CE-Kennzeichnung prüfen.
Verantwortliche Person in der EU
Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür verantwortlich ist: den Hersteller selbst, einen Einführer, einen Bevollmächtigten oder einen Fulfilment-Dienstleister (Art. 16 Abs. 1 GPSR mit Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020). Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse dieser Person gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder eine Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3). Für CE-Produkte ergibt sich dieselbe Pflicht direkt aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Online-Handel: Pflichtangaben im Angebot
Wer Produkte online oder per Fernabsatz anbietet, muss im Angebot eindeutig und gut sichtbar angeben (Art. 19):
- Name oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse
- bei Herstellern außerhalb der EU: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, der Produktart und sonstiger Produktidentifikatoren
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes
Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für CE-Produkte. Online-Marktplätze müssen ihre Oberfläche so gestalten, dass Händler diese Angaben je Angebot eintragen können, und Anordnungen der Behörden zu gefährlichen Produkten innerhalb von zwei Arbeitstagen umsetzen (Art. 22 Abs. 4 und 9).
Unfälle und Rückrufe
Verursacht ein Produkt einen Unfall mit Todesfolge oder schweren Gesundheitsfolgen, muss der Hersteller ihn unverzüglich über das Safety-Business-Gateway der Behörde des betreffenden Mitgliedstaats melden. Einführer und Händler, die davon erfahren, informieren den Hersteller (Art. 20).
Ein Rückruf an Verbraucher erfolgt als Rückrufanzeige mit der Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, einer Beschreibung von Produkt und Gefahr sowie klaren Handlungsanweisungen. Begriffe wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“, die das Risiko verharmlosen, sind zu vermeiden (Art. 36). Verbraucher müssen in der Regel zwischen mindestens zwei Abhilfen wählen können: Reparatur, Ersatz oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises (Art. 37).
Begriffe zum Nachschlagen: Wirtschaftsakteur, Fulfilment-Dienstleister, Marktüberwachung und weitere im Glossar.
Häufige Fragen
Was ist die GPSR, einfach erklärt?
Die GPSR ist die EU-Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Sie gilt seit dem 13.12.2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und verlangt, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt kommen. Dafür legt sie Pflichten für Hersteller, Einführer, Händler und Online-Marktplätze fest, von der Risikoanalyse über Kontaktangaben bis zum Rückruf.
Welche Produkte fallen unter die GPSR?
Alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen vorhersehbar benutzt werden, neu, gebraucht oder repariert, auch online verkauft. Ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten. Für Produkte mit eigenen EU-Sicherheitsvorschriften, etwa CE-Produkte, gilt die GPSR nur ergänzend.
Muss der Hersteller auf dem Produkt stehen?
Ja. Name oder Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers gehören auf das Produkt. Nur wenn das nicht möglich ist, dürfen sie auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage stehen (Art. 9 Abs. 6 GPSR). Bei Online-Angeboten müssen dieselben Angaben auch im Angebot stehen (Art. 19).
Braucht ein Produkt nach der GPSR eine Konformitätserklärung oder ein CE-Zeichen?
Nein. Die GPSR verlangt weder eine EU-Konformitätserklärung noch eine CE-Kennzeichnung. Sie verlangt eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen. Konformitätserklärung und CE-Zeichen kommen aus den produktspezifischen Rechtsakten, etwa der Maschinen- oder der Niederspannungsrichtlinie.
Gilt die GPSR für Maschinen?
Für Maschinen, die nur für gewerbliche Verwender bestimmt sind und nicht vorhersehbar von Verbrauchern benutzt werden, gilt sie nicht. Für Verbrauchermaschinen wie Heimwerkergeräte gilt vorrangig das Maschinenrecht; aus der GPSR kommen dann vor allem die Pflichten für Online-Angebote, Unfallmeldungen und Rückrufe hinzu.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.