Wirtschaftsakteur: Wer im EU-Produktrecht welche Pflichten hat
Wirtschaftsakteur ist der Sammelbegriff für alle, die im EU-Produktrecht Pflichten haben: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler, nach der Marktüberwachungsverordnung auch Fulfilment-Dienstleister. Jede Rolle hat eigene Pflichten; ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben.
Definitionen
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;
So Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Maschinenverordnung fasst den Begriff enger: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 22). Die Verpackungsverordnung zählt zusätzlich Erzeuger, Lieferanten, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister auf (Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2025/40). Den Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller erklärt die Seite PPWR: Erzeuger und Hersteller.
Rollen und Kernpflichten bei Maschinen
| Rolle | Wer | Kernpflichten (Verordnung (EU) 2023/1230) |
|---|---|---|
| Hersteller | stellt her oder lässt herstellen und vermarktet unter eigenem Namen | Konstruktion, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE (Art. 10) |
| Bevollmächtigter | in der EU ansässig, schriftlich beauftragt | Unterlagen bereithalten, Behörden unterstützen (Art. 12) |
| Einführer | bringt Produkte aus Drittstaaten in der EU in Verkehr | prüft Konformitätsbewertung, Unterlagen, CE; eigene Kontaktdaten (Art. 13) |
| Händler | stellt bereit, ohne Hersteller oder Einführer zu sein | Sorgfaltspflicht, prüft CE und Unterlagen (Art. 15) |
Alle Wirtschaftsakteure müssen den Behörden auf Verlangen nennen, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es abgegeben haben (Art. 19). Wer unter eigener Marke verkauft oder verändert, wird selbst zum Hersteller (Quasi-Hersteller).
Der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU
Für viele CE-Produkte und für Verbraucherprodukte muss ein Wirtschaftsakteur in der EU niedergelassen und für die Zusammenarbeit mit den Behörden verantwortlich sein (Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/988). Mehr dazu unter Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister. Die Pflichten im Detail: Hersteller, Importeur und Händler.
Häufige Fragen
Kann ein Unternehmen mehrere Rollen haben?
Ja. Wer etwa Maschinen importiert und unter eigener Marke verkauft, ist Einführer und gilt zugleich als Hersteller (Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1230).
Ist ein Online-Marktplatz ein Wirtschaftsakteur?
Ein Marktplatz, der nur die Plattform betreibt, ist nach den genannten Definitionen nicht automatisch Wirtschaftsakteur. Für Anbieter von Online-Marktplätzen gelten eigene Pflichten, etwa nach der Produktsicherheitsverordnung.
Weitere Begriffe: Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister, Quasi-Hersteller und das Glossar von A bis Z.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.