Glossar

Wirtschafts­akteur: Wer im EU-Produktrecht welche Pflichten hat

Wirtschaftsakteur ist der Sammelbegriff für alle, die im EU-Produktrecht Pflichten haben: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler, nach der Marktüberwachungsverordnung auch Fulfilment-Dienstleister. Jede Rolle hat eigene Pflichten; ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Definitionen

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;

So Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Maschinenverordnung fasst den Begriff enger: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 22). Die Verpackungsverordnung zählt zusätzlich Erzeuger, Lieferanten, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister auf (Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2025/40). Den Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller erklärt die Seite PPWR: Erzeuger und Hersteller.

Rollen und Kernpflichten bei Maschinen

RolleWerKernpflichten (Verordnung (EU) 2023/1230)
Herstellerstellt her oder lässt herstellen und vermarktet unter eigenem NamenKonstruktion, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE (Art. 10)
Bevollmächtigterin der EU ansässig, schriftlich beauftragtUnterlagen bereithalten, Behörden unterstützen (Art. 12)
Einführerbringt Produkte aus Drittstaaten in der EU in Verkehrprüft Konformitätsbewertung, Unterlagen, CE; eigene Kontaktdaten (Art. 13)
Händlerstellt bereit, ohne Hersteller oder Einführer zu seinSorgfaltspflicht, prüft CE und Unterlagen (Art. 15)

Alle Wirtschaftsakteure müssen den Behörden auf Verlangen nennen, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es abgegeben haben (Art. 19). Wer unter eigener Marke verkauft oder verändert, wird selbst zum Hersteller (Quasi-Hersteller).

Der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU

Für viele CE-Produkte und für Verbraucherprodukte muss ein Wirtschaftsakteur in der EU niedergelassen und für die Zusammenarbeit mit den Behörden verantwortlich sein (Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/988). Mehr dazu unter Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister. Die Pflichten im Detail: Hersteller, Importeur und Händler.

Häufige Fragen

Kann ein Unternehmen mehrere Rollen haben?

Ja. Wer etwa Maschinen importiert und unter eigener Marke verkauft, ist Einführer und gilt zugleich als Hersteller (Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1230).

Ist ein Online-Marktplatz ein Wirtschaftsakteur?

Ein Marktplatz, der nur die Plattform betreibt, ist nach den genannten Definitionen nicht automatisch Wirtschaftsakteur. Für Anbieter von Online-Marktplätzen gelten eigene Pflichten, etwa nach der Produktsicherheitsverordnung.

Weitere Begriffe: Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister, Quasi-Hersteller und das Glossar von A bis Z.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.