CE-Kennzeichnung

CE-Zertifikat und CE-Zertifizierung: Was es wirklich gibt

Ein „CE-Zertifikat“, das eine Behörde oder ein Prüfinstitut für ein Produkt allgemein ausstellt, sieht das EU-Recht nicht vor. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller selbst an, und das maßgebliche Dokument ist seine EU-Konformitätserklärung. Bescheinigungen Dritter gibt es nur in bestimmten Verfahren, und nur von notifizierten Stellen haben sie rechtliches Gewicht.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung des Herstellers

Die CE-Kennzeichnung darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter anbringen. Damit gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen EU-Vorschriften übernimmt (Art. 30 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Vorher erstellt er die technischen Unterlagen, führt das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lässt es durchführen und stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Art. R2 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

Das Dokument, das die Konformität bestätigt, ist also die EU-Konformitätserklärung des Herstellers, kein Zertifikat einer Behörde. Wer von einem Lieferanten ein „CE-Zertifikat“ verlangt, meint deshalb meist die Konformitätserklärung, manchmal eine Bescheinigung einer notifizierten Stelle.

Wann eine notifizierte Stelle beteiligt ist

Welches Verfahren gilt, legt der jeweilige Rechtsakt fest. Die Verfahren sind aus Modulen aufgebaut (Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Bei Modul A, der internen Fertigungskontrolle, bewertet der Hersteller die Konformität selbst und auf eigene Verantwortung. Bei anderen Modulen prüft eine notifizierte Stelle den Entwurf, ein Baumuster, das Qualitätssicherungssystem oder das einzelne Produkt.

Ohne notifizierte Stelle

  • Elektrogeräte nach der Niederspannungsrichtlinie: nur interne Fertigungskontrolle, eine notifizierte Stelle ist nicht vorgesehen (Art. 6 Abs. 2 und Anhang III der Richtlinie 2014/35/EU)
  • Maschinen, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie bzw. Anhang I der Maschinenverordnung stehen (Art. 12 Abs. 2 MRL, Art. 25 Abs. 4 MVO)
  • Ergebnis: Konformitätserklärung des Herstellers, kein Zertifikat

Mit notifizierter Stelle

  • Maschinen nach Anhang I Teil A der Maschinenverordnung, z. B. Hebebühnen für Fahrzeuge oder Sicherheitsbauteile mit selbstlernendem Verhalten (Art. 25 Abs. 2)
  • Maschinen nach Anhang I Teil B, wenn harmonisierte Normen nicht vollständig angewandt wurden (Art. 25 Abs. 3)
  • Ergebnis: Bescheinigung der Stelle plus Konformitätserklärung des Herstellers

Wie das Verfahren für Maschinen im Einzelnen abläuft, steht unter Konformitätsbewertung.

Welche Bescheinigungen es wirklich gibt

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Bei der Baumusterprüfung (Modul B) untersucht eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf und ein repräsentatives Muster. Entspricht das Baumuster den Anforderungen, stellt sie eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Sie enthält Name und Anschrift des Herstellers, die Prüfergebnisse, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Bauart (Anhang II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

Nach der Maschinenverordnung ist eine neu ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung höchstens fünf Jahre gültig (Anhang VII). Auch nach der Maschinenrichtlinie musste die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung alle fünf Jahre überprüft werden (Anhang IX Nr. 9.3). Bescheinigungen nach der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, wenn ab dem 20.01.2027 die Verordnung gilt (Art. 52 MVO).

Zulassung des Qualitätssicherungssystems und Einzelprüfung

Bei der umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) bewertet die notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem des Herstellers für Entwurf, Fertigung und Prüfung und überwacht es anschließend. Bei der Einzelprüfung (Modul G) prüft sie ein einzelnes Produkt und stellt eine Bescheinigung für genau dieses Exemplar aus.

Prüfberichte und freiwillige Zertifikate

Prüflabore und Zertifizierungsunternehmen stellen auch Prüfberichte, Gutachten oder freiwillige Zertifikate aus, oft unter Namen wie „CE Certificate“ oder „Certificate of Compliance“. Ein Prüfbericht kann ein wertvoller Teil der technischen Unterlagen sein. Er ersetzt aber weder die Konformitätsbewertung des Herstellers noch seine Konformitätserklärung, und er macht aus dem Labor keine notifizierte Stelle.

So prüfen Sie ein vorgelegtes Zertifikat

  1. Wer hat es ausgestellt? Eine notifizierte Stelle hat eine vierstellige Kennnummer, die die EU-Kommission vergibt und in ihrem Verzeichnis veröffentlicht (Art. R24 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG)
  2. Ist die Stelle für genau diesen Rechtsakt und dieses Verfahren notifiziert? Das zeigt das Verzeichnis der notifizierten Stellen (NANDO) (mehr unter benannte Stelle)
  3. Nennt die Bescheinigung den Hersteller und das Produkt bzw. die Bauart, um die es geht?
  4. Ist sie noch gültig, und wurde sie nicht ausgesetzt oder zurückgezogen?
  5. Gibt es zusätzlich die EU-Konformitätserklärung des Herstellers? Sie muss bei Beteiligung einer notifizierten Stelle deren Namen, Kennnummer und die Bescheinigung nennen (Anhang V Teil A MVO)

Ein Zertifikat ohne Kennnummer oder von einer Stelle, die für den Produktbereich nicht notifiziert ist, belegt nicht, dass ein vorgeschriebenes Verfahren durchgeführt wurde. Weitere Warnsignale rund um das CE-Zeichen selbst: CE-Kennzeichnung prüfen und Fälschungen erkennen.

Häufige Fragen

Gibt es ein offizielles CE-Zertifikat?

Nein. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter an (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Er bestätigt die Konformität in seiner EU-Konformitätserklärung. Eine Stelle, die allgemein CE-Zertifikate erteilt, gibt es nicht.

Wer darf ein CE-Zertifikat ausstellen?

Rechtlich vorgesehene Bescheinigungen wie die EU-Baumusterprüfbescheinigung stellen nur notifizierte Stellen aus, und nur für die Rechtsakte und Verfahren, für die sie notifiziert sind. Andere Prüfstellen können Prüfberichte oder freiwillige Zertifikate ausstellen, die die Konformitätserklärung des Herstellers aber nicht ersetzen.

Kann ich ein CE-Zertifikat selbst erstellen?

Ein Zertifikat braucht der Hersteller nicht. Er führt das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technischen Unterlagen und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Wo das Verfahren eine notifizierte Stelle verlangt, kommt deren Bescheinigung hinzu.

Was kostet eine CE-Zertifizierung?

Bei der internen Fertigungskontrolle fallen keine Gebühren einer Prüfstelle an, wohl aber eigener Aufwand für Bewertung, Prüfungen und Dokumentation. Ist eine notifizierte Stelle beteiligt, legt sie ihre Gebühren selbst fest; nach der Maschinenverordnung muss sie dabei die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen (Art. 25 Abs. 5).

Eine Maschinen-Konformitätserklärung lässt sich mit dem Maschinen-Assistenten kostenlos erstellen. Welche Angaben hineingehören, steht unter Pflichtangaben der Konformitätserklärung.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.