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CE-Kennzeichnung prüfen und Fälschungen erkennen

Ein zentrales Register, in dem sich ein CE-Zeichen nachschlagen lässt, gibt es nicht: Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller selbst an. Prüfen lassen sich aber Form und Größe, die Kennnummer einer Prüfstelle, die Herstellerangaben und die Konformitätserklärung. Diese Checkliste zeigt, woran sich falsche oder irreführende CE-Zeichen erkennen lassen.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Was das CE-Zeichen aussagt und was nicht

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt die Anforderungen der EU-Vorschriften erfüllt, die ihre Anbringung vorschreiben. Anbringen dürfen sie nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, und nur auf Produkten, für die eine solche Vorschrift gilt (Art. 30 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

Das CE-Zeichen ist kein Gütesiegel und kein Prüfzeichen einer Behörde. Bei den meisten Produkten bewertet der Hersteller die Konformität selbst; nur bei bestimmten Produkten muss eine notifizierte Stelle beteiligt werden. Deshalb lässt sich die Echtheit nicht durch einen Blick in eine Datenbank klären, sondern nur über mehrere Prüfschritte. Hintergrund: CE-Kennzeichnung.

Prüfschritt 1: Form und Größe

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in einem festgelegten Schriftbild. Wird sie verkleinert oder vergrößert, müssen die Proportionen des vorgegebenen Rasters erhalten bleiben. Ist nichts anderes vorgeschrieben, beträgt die Mindesthöhe 5 mm (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein (Art. 24 Abs. 1 der Maschinenverordnung, Art. R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

Zeichen, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, sind verboten (Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Häufig wird ein Zeichen mit eng zusammenstehenden Buchstaben als „China Export“ bezeichnet. Ein solches Zeichen sieht das EU-Recht nicht vor; maßgeblich ist allein, ob das Zeichen die vorgeschriebene Form hat. Ein CE mit falschen Proportionen ist ein deutliches Warnsignal.

Prüfschritt 2: Die Nummer hinter dem CE

Steht hinter dem CE eine vierstellige Nummer, ist das die Kennnummer einer notifizierten Stelle. Sie steht dort, wenn diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle beteiligt war (Art. R12 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Die Kennnummer vergibt die EU-Kommission; jede notifizierte Stelle hat nur eine, auch wenn sie für mehrere Rechtsakte notifiziert ist.

Maschinenrichtlinie (bis 19.01.2027)

  • Kennnummer nur, wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung angewandt wurde (Anhang III)
  • nach einer EG-Baumusterprüfung steht keine Nummer am CE
  • CE in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe, in gleicher Technik ausgeführt

Maschinenverordnung (ab 20.01.2027)

  • Kennnummer bei Baumusterprüfung mit Modul C, umfassender Qualitätssicherung oder Einzelprüfung (Art. 24 Abs. 3)
  • keine Nummer bei interner Fertigungskontrolle (Modul A)
  • Herstellerangaben mit Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse (Art. 10 Abs. 6)

Ob es die Nummer gibt und ob die Stelle für den betreffenden Rechtsakt notifiziert ist, lässt sich im Verzeichnis der notifizierten Stellen der EU-Kommission (NANDO) nachsehen. Was eine notifizierte Stelle ist und wer sie benennt: benannte Stelle. Eine Nummer, die es dort nicht gibt oder die zu einem ganz anderen Produktbereich gehört, ist ein starkes Indiz für eine falsche Kennzeichnung.

Prüfschritt 3: Herstellerangaben

Auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen müssen Name und Anschrift des Herstellers stehen; die Maschinenverordnung verlangt zusätzlich Website und E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit (Art. 10 Abs. 6). Bei vielen CE-pflichtigen Produkten muss außerdem ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt sein, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt (Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020).

Beim Online-Kauf muss das Angebot Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse nennen, bei Herstellern außerhalb der EU auch die verantwortliche Person in der EU, dazu Angaben zur Identifizierung des Produkts und etwaige Warnhinweise (Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988). Fehlen diese Angaben, ist Vorsicht geboten.

Prüfschritt 4: Die Konformitätserklärung

Bei Maschinen muss die Konformitätserklärung beiliegen (Art. 5 der Maschinenrichtlinie); nach der Maschinenverordnung kann sie auch über eine Internetadresse oder einen Code in der Betriebsanleitung abrufbar sein (Art. 10 Abs. 8). Bei anderen Produkten lässt sie sich beim Hersteller oder Händler anfordern. Prüfen Sie, ob sie genau dieses Modell nennt, die passenden Rechtsakte und Normen aufführt und unterschrieben ist.

Die Pflichtangaben stehen unter Pflichtangaben der Konformitätserklärung. Eine Maschinen-Konformitätserklärung als PDF lässt sich mit Konformitätserklärung prüfen lokal im Browser durchsehen.

Prüfschritt 5: Braucht das Produkt überhaupt ein CE?

Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten stehen, für die eine EU-Vorschrift sie vorschreibt (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Umgekehrt gibt es Pflichten ohne CE: Verpackungen brauchen nach der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 eine EU-Konformitätserklärung, tragen aber kein CE-Zeichen (PPWR-Konformitätserklärung). Ein CE auf einem Produkt, für das keine CE-Vorschrift gilt, ist ebenfalls eine Fehlkennzeichnung. Welche Produkte CE tragen müssen, steht unter CE-Kennzeichnungspflicht.

Warnsignale auf einen Blick

  • CE mit falschen Proportionen, eng zusammenstehenden Buchstaben oder kleiner als 5 mm ohne Grund
  • kein Hersteller, keine Anschrift oder nur eine Website ohne Postanschrift
  • Kennnummer hinter dem CE, die es im Verzeichnis der notifizierten Stellen nicht gibt oder die nicht zum Produkt passt
  • ein „CE-Zertifikat“ eines Labors als Ersatz für die Konformitätserklärung des Herstellers
  • Konformitätserklärung für ein anderes Modell, ohne Rechtsakte oder ohne Unterschrift
  • bei Maschinen: keine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes

Was tun bei Verdacht?

Fragen Sie zuerst beim Händler oder Hersteller nach der Konformitätserklärung und den Herstellerangaben. Bestätigt sich der Verdacht, ist die Marktüberwachungsbehörde zuständig; die Mitgliedstaaten müssen bei missbräuchlicher Verwendung der CE-Kennzeichnung einschreiten und Sanktionen vorsehen (Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Gefährliche Produkte, gegen die Behörden in der EU vorgegangen sind, veröffentlicht die Kommission im Schnellwarnsystem Safety Gate.

Für Händler und Importeure ist die Prüfung keine Kür: Sie müssen sich vor der Bereitstellung vergewissern, dass Kennzeichnung und Unterlagen vorhanden sind. Welche Pflichten das im Einzelnen sind, steht unter Hersteller, Importeur und Händler.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.