Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen
Wer eine Maschine konstruiert, aus einem Drittstaat einführt, unter eigener Marke verkauft oder innerhalb der Lieferkette bereitstellt, kann unterschiedliche Pflichten tragen. Die Maschinenrichtlinie und die ab 20. Januar 2027 anwendbare Maschinenverordnung strukturieren diese Rollen unterschiedlich. Besonders wichtig ist deshalb, nicht allein auf die betriebliche Bezeichnung eines Unternehmens zu schauen, sondern auf seine tatsächliche Rolle im Inverkehrbringen und Bereitstellen der Maschine.
Warum ist die richtige Rolle wichtig?
Im Maschinenrecht hängen wesentliche Pflichten davon ab, welche Rolle ein Unternehmen oder eine Person tatsächlich einnimmt.
Hersteller, Einführer und Händler haben nicht dieselben Aufgaben. Gleichzeitig kann sich eine Rolle ändern: Ein Händler kann beispielsweise selbst zum Hersteller werden, wenn er eine Maschine unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringt oder sie in bestimmter Weise verändert.
Die rechtliche Rolle sollte deshalb bereits vor Beschaffung, Import, Eigenmarkenvertrieb oder Umbau einer Maschine geklärt werden.
Was gilt bis zum 19. Januar 2027?
Bis zum Übergang auf die Maschinenverordnung gilt für den Maschinenbereich weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Ihr Rollenmodell ist nicht identisch mit dem späteren Kapitel über Wirtschaftsakteure der Maschinenverordnung.
Die Maschinenrichtlinie definiert insbesondere den Hersteller und den Bevollmächtigten. Eigene, systematisch getrennte Pflichten für Einführer und Händler entsprechend den späteren Artikeln 13 bis 16 der Maschinenverordnung enthält sie nicht.
Zusätzliche Pflichten können sich außerhalb der Maschinenrichtlinie aus anderen unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften ergeben. Diese Seite konzentriert sich auf das Maschinenrecht.
Wer ist Hersteller nach der Maschinenrichtlinie?
Artikel 2 Buchstabe i der Maschinenrichtlinie definiert als Hersteller eine natürliche oder juristische Person, die eine Maschine oder unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für deren Übereinstimmung mit der Richtlinie verantwortlich ist.
Die Definition erfasst dabei insbesondere das Inverkehrbringen unter dem eigenen Namen oder Warenzeichen sowie die Herstellung für den Eigengebrauch.
Damit kann auch ein Unternehmen Hersteller sein, das die Maschine nicht vollständig mit eigenen Mitarbeitern konstruiert oder fertigt. Entscheidend ist die rechtliche Verantwortung für das Produkt.
Was passiert, wenn kein Hersteller vorhanden ist?
Die Maschinenrichtlinie enthält hierfür eine ausdrückliche Auffangregel.
Existiert kein Hersteller im Sinne der eigentlichen Herstellerdefinition, gilt jede natürliche oder juristische Person als Hersteller, die eine erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Damit lässt sich Herstellerverantwortung nicht allein dadurch vermeiden, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kein verantwortlicher Hersteller greifbar ist.
Welche Kernpflichten hat der Hersteller unter der Maschinenrichtlinie?
Artikel 5 bündelt zentrale Pflichten vor dem Inverkehrbringen beziehungsweise der Inbetriebnahme einer vollständigen Maschine.
- einschlägige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen,
- technische Unterlagen verfügbar halten,
- notwendige Informationen und Betriebsanleitung bereitstellen,
- das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchführen,
- EG-Konformitätserklärung erstellen,
- CE-Kennzeichnung anbringen.
Die einzelnen Schritte werden auf der Seite Konformitätsbewertung näher eingeordnet.
Was ist ein Bevollmächtigter?
Der Bevollmächtigte ist nicht mit einem Importeur oder Händler gleichzusetzen.
Unter der Maschinenrichtlinie handelt es sich um eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Pflichten oder Formalitäten zu erfüllen.
Welche Aufgaben übertragen wurden, richtet sich nach der konkreten schriftlichen Bevollmächtigung und den Grenzen des anwendbaren Rechts.
Was ändert sich am 20. Januar 2027?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 enthält ein deutlich strukturierteres System der Wirtschaftsakteure.
Artikel 3 unterscheidet insbesondere:
- Hersteller,
- Bevollmächtigten,
- Einführer,
- Händler.
Diese Akteure werden gemeinsam als Wirtschaftsakteure erfasst, tragen aber unterschiedliche Pflichten.
Wer ist Hersteller nach der Maschinenverordnung?
Nach Artikel 3 Nummer 18 ist Hersteller insbesondere eine natürliche oder juristische Person, die ein von der Verordnung erfasstes Produkt herstellt oder herstellen beziehungsweise konstruieren lässt und unter ihrem Namen oder Warenzeichen vermarktet.
Ebenfalls erfasst wird die Herstellung eines solchen Produkts zur Inbetriebnahme für den eigenen Gebrauch.
Die Herstellerpflichten für Maschinen und dazugehörige Produkte stehen in Artikel 10. Für unvollständige Maschinen enthält Artikel 11 einen eigenen Pflichtenkatalog.
Was muss der Hersteller ab 2027 tun?
Für vollständige Maschinen und dazugehörige Produkte gehören zu den zentralen Aufgaben nach Artikel 10 unter anderem:
- Konstruktion und Bau entsprechend den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- Erstellung der technischen Dokumentation,
- Durchführung des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens,
- Ausstellung der EU-Konformitätserklärung,
- Anbringung der CE-Kennzeichnung,
- Identifikation und Rückverfolgbarkeit,
- Bereitstellung der erforderlichen Betriebsanleitung und Informationen,
- Maßnahmen bei festgestellter Nichtkonformität oder Risiken.
Anforderungen an Benutzerinformationen werden auf der Seite Betriebsanleitung für Maschinen erläutert.
Wer ist Einführer einer Maschine?
Der in der Praxis häufig verwendete Begriff „Importeur“ heißt in der deutschen Fassung der Maschinenverordnung „Einführer“.
Nach Artikel 3 Nummer 20 ist dies eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein von der Verordnung erfasstes Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Entscheidend ist damit nicht allein, wer Transport oder Zollabwicklung organisiert. Maßgeblich ist die Rolle beim Inverkehrbringen des Produkts aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt.
Was muss ein Einführer prüfen?
Artikel 13 verlangt für Maschinen und dazugehörige Produkte ausdrücklich, dass Einführer nur konforme Produkte in Verkehr bringen.
Vor dem Inverkehrbringen muss der Einführer insbesondere sicherstellen, dass der Hersteller das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.
Außerdem muss er unter anderem sicherstellen, dass:
- die technische Dokumentation vom Hersteller erstellt wurde,
- die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist,
- die erforderlichen Dokumente beiliegen,
- bestimmte Identifikations- und Herstellerangaben vorhanden sind.
Der Einführer muss außerdem eigene Kontaktinformationen auf der Maschine, dem Produkt oder – wenn dies nicht möglich ist – auf Verpackung oder Begleitdokument angeben.
Darf ein Einführer eine nichtkonforme Maschine trotzdem verkaufen?
Nein. Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt die Verordnung nicht erfüllt, darf er es nicht in Verkehr bringen, bevor die Nichtkonformität beseitigt wurde.
Bei Risiken entstehen zusätzlich Informations- und gegebenenfalls Korrekturpflichten gegenüber Hersteller und Marktüberwachungsbehörden.
Wer ist Händler?
Artikel 3 Nummer 21 definiert den Händler als natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die weder Hersteller noch Einführer ist und ein erfasstes Produkt auf dem Markt bereitstellt.
Der Händler bringt die Maschine damit typischerweise nicht erstmals aus einem Drittstaat auf den Unionsmarkt, sondern stellt ein bereits innerhalb der Lieferkette befindliches Produkt weiter bereit.
Welche Prüfpflichten hat der Händler?
Artikel 15 verlangt vom Händler gebührende Sorgfalt in Bezug auf die Anforderungen der Verordnung.
Vor der Bereitstellung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts muss der Händler insbesondere überprüfen, ob:
- die CE-Kennzeichnung vorhanden ist,
- die EU-Konformitätserklärung beiliegt,
- Betriebsanleitung und erforderliche Informationen vorhanden sind,
- diese Informationen in der erforderlichen Sprache vorliegen,
- die vorgesehenen Hersteller- und Einführerangaben vorhanden sind.
Das ist von der vollständigen technischen Konformitätsbewertung durch den Hersteller zu unterscheiden.
Was passiert bei erkennbarer Nichtkonformität?
Ein Händler darf eine Maschine nicht einfach weiter bereitstellen, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt.
Artikel 15 enthält außerdem Pflichten zu Korrekturmaßnahmen und – soweit erforderlich – Rücknahme oder Rückruf.
Was gilt für unvollständige Maschinen?
Die Maschinenverordnung trennt die Pflichten für vollständige Maschinen beziehungsweise dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen systematisch.
Für Hersteller unvollständiger Maschinen gilt Artikel 11, für Einführer Artikel 14 und für Händler Artikel 16.
Dabei stehen unter anderem die technische Dokumentation der unvollständigen Maschine, EU-Einbauerklärung, Montageanleitung sowie Identifikations- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen im Mittelpunkt.
Die Dokumentenart wird auf der Seite Einbauerklärung für unvollständige Maschinen näher beschrieben.
Wann wird ein Händler selbst zum Hersteller?
Artikel 17 der Maschinenverordnung ist für Eigenmarken, Handelsmarken und bestimmte Änderungen besonders wichtig.
Ein Einführer oder Händler gilt selbst als Hersteller und unterliegt den entsprechenden Herstellerpflichten, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder Warenzeichen in Verkehr bringt.
Dasselbe gilt, wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass dessen Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen beeinflusst werden kann.
Private Label: Wer trägt die Herstellerrolle?
Wird eine Maschine von einem anderen Unternehmen gefertigt, aber unter dem eigenen Namen oder Warenzeichen vermarktet, sollte die Herstellerrolle nicht mit der tatsächlichen Fertigung verwechselt werden.
Unter der Maschinenverordnung kann der Eigenmarkenvertreiber aufgrund Artikel 17 selbst den Herstellerpflichten unterliegen.
Deshalb müssen bei Private-Label- oder OEM-Modellen technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Verantwortlichkeiten und Dokumentenzugriff vertraglich und tatsächlich belastbar organisiert sein.
Was gilt bei einer wesentlichen Veränderung?
Artikel 18 enthält einen weiteren Fall, in dem Herstellerpflichten entstehen.
Wer eine wesentliche Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts vornimmt, gilt für die betroffene Maschine grundsätzlich als Hersteller und muss die entsprechenden Herstellerpflichten erfüllen.
Die Voraussetzungen werden auf der Seite Wesentliche Veränderung von Maschinen ausführlich behandelt.
Import aus China, USA oder anderen Drittstaaten
Beim direkten Bezug einer Maschine aus einem Drittstaat ist vor allem zu klären, welches Unternehmen die Maschine erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Ab 20. Januar 2027 treffen den Einführer nach Artikel 13 eigene, ausdrücklich geregelte Pflichten.
Eine vorhandene CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung des Drittstaatenherstellers nimmt dem Einführer seine eigenen Prüf- und Reaktionspflichten nicht ab.
Umgekehrt bedeutet die Einführerrolle nicht automatisch, dass der Einführer die vollständige Herstellerdokumentation selbst erstellen muss. Er muss jedoch die in Artikel 13 verlangten Prüfungen und Sicherstellungen durchführen.
Wer unterschreibt die Konformitätserklärung?
Herstellerrolle und unterschreibende Person sind nicht dasselbe.
Die Konformitätserklärung wird für den Hersteller beziehungsweise den verantwortlichen Wirtschaftsakteur im vorgesehenen Rechtsrahmen ausgestellt. Die natürliche Person, die das Dokument unterschreibt, handelt für die verantwortliche Organisation.
Weitere Details behandelt die Seite Wer darf eine Konformitätserklärung unterschreiben?.
Rollen sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden
Gerade bei internationalen Beschaffungen, OEM-Produkten und komplexen Anlagenprojekten sollte die Rollenverteilung nicht erst bei der CE-Kennzeichnung geklärt werden.
Sinnvoll ist insbesondere festzulegen:
- wer Hersteller ist,
- wer die Konformitätsbewertung verantwortet,
- wer Zugriff auf technische Unterlagen hat,
- wer Erklärungen und Benutzerinformationen erstellt,
- wer als Einführer auftritt,
- welche Prüfpflichten Händler übernehmen,
- wer bei Abweichungen oder Rückrufen handelt.
Rollenübersicht ab 2027
Hersteller
- verantwortet Produktkonformität
- erstellt technische Dokumentation
- führt Konformitätsbewertung durch
- stellt EU-Konformitätserklärung aus
- bringt CE-Kennzeichnung an
Einführer
- bringt Produkt aus Drittland auf den Unionsmarkt
- prüft wesentliche Herstellerpflichten
- gibt eigene Kontaktdaten an
- reagiert auf Nichtkonformität und Risiken
Händler
- stellt Produkt in der Lieferkette bereit
- überprüft CE und Begleitdokumente
- prüft erforderliche Sprachinformationen
- darf erkennbare Nichtkonformität nicht ignorieren
Herstellerrolle kann wechseln
- Vertrieb unter eigenem Namen oder Warenzeichen
- konformitätsrelevante Änderung
- wesentliche Veränderung
- Eigengebrauch kann Herstellerpflichten auslösen
Diese Übersicht ersetzt keine Rollenbewertung des konkreten Geschäftsmodells. Entscheidend sind Lieferweg, tatsächliche Tätigkeit, Kennzeichnung, Veränderung des Produkts und der jeweils anwendbare Rechtsrahmen.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.