Glossar

Fulfilment-Dienst­leister: Pflichten im EU-Produktrecht

Ein Fulfilment-Dienstleister lagert, verpackt, adressiert oder versendet Waren, die ihm nicht gehören, und bietet mindestens zwei dieser Leistungen an. Gibt es für ein Produkt keinen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der EU, wird er für die von ihm abgefertigten Produkte zum verantwortlichen Ansprechpartner der Behörden.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Definition

„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste […], Paketzustelldienste […] und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;

Das ist Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020. Reine Paket- und Postdienste sind also keine Fulfilment-Dienstleister. Typisch sind Lager- und Versanddienstleister im Onlinehandel, die Ware für Verkäufer einlagern und auf Bestellung versenden.

Wann der Fulfilment-Dienstleister verantwortlich ist

Bestimmte Produkte, darunter Maschinen, Elektrogeräte, Funkanlagen und Spielzeug, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für sie verantwortlich ist (Art. 4 Abs. 1 und 5). Das ist in dieser Reihenfolge der Hersteller in der EU, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder, für von ihm abgefertigte Produkte, der Fulfilment-Dienstleister, sofern keiner der anderen in der EU niedergelassen ist (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d). Für Verbraucherprodukte gilt das über Art. 16 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ebenso.

Was er dann leisten muss

  • prüfen, ob EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung und technische Unterlagen erstellt wurden, und die Erklärung für die Behörden bereithalten (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a)
  • der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen alle Nachweise in verständlicher Sprache übermitteln (Buchst. b)
  • die Behörden informieren, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt (Buchst. c)
  • mit den Behörden zusammenarbeiten und für Korrekturmaßnahmen sorgen (Buchst. d)
  • Name und Kontaktdaten mit Postanschrift auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument (Art. 4 Abs. 4)

Die Herstellerpflichten wie Konformitätsbewertung oder CE-Kennzeichnung übernimmt er damit nicht. Bei Verpackungen darf er die Konformität durch Lagerung, Handhabung, Verpackung, Adressierung oder Versand nicht beeinträchtigen (Art. 20 der Verordnung (EU) 2025/40).

Häufige Fragen

Ist ein Paketdienst ein Fulfilment-Dienstleister?

Nein. Postdienste, Paketzustelldienste und Frachtverkehrsdienstleistungen sind in Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 ausdrücklich ausgenommen.

Haftet ein Fulfilment-Dienstleister für fehlende CE-Kennzeichnung?

Er wird nicht zum Hersteller. Ist er der verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Art. 4, muss er aber prüfen, ob Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorhanden sind, und mit den Behörden zusammenarbeiten.

Weitere Begriffe: Wirtschaftsakteur, Bevollmächtigter, Marktüberwachung und das Glossar von A bis Z.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.