Glossar

Bevoll­mächtigter im EU-Produktrecht: Aufgaben und Grenzen

Ein Bevollmächtigter ist im EU-Produktrecht eine in der EU ansässige Person oder Firma, die ein Hersteller schriftlich beauftragt, bestimmte Aufgaben in seinem Namen zu erfüllen. Er ersetzt den Hersteller nicht: Konstruktion, technische Unterlagen und die Verantwortung für die Konformität bleiben beim Hersteller.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Definition

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;

So lautet Art. 3 Nr. 12 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert ihn gleichbedeutend (Art. 3 Nr. 19). Gemeint ist ausschließlich die Rolle im Produktrecht, nicht die allgemeine Vollmacht im Zivilrecht.

Was ein Bevollmächtigter übernehmen darf und was nicht

Für Maschinen regelt Art. 12 der Maschinenverordnung die Grenzen ausdrücklich: Die Pflicht, das Produkt nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu konstruieren und zu bauen, und die Pflicht, die technischen Unterlagen zu erstellen, sind nicht Teil des Mandats (Art. 12 Abs. 1). Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten mindestens erlauben (Art. 12 Abs. 2):

  • technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung bzw. EU-Einbauerklärung mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten
  • auf begründetes Verlangen einer Behörde alle Unterlagen zum Nachweis der Konformität auszuhändigen, auf Papier oder digital
  • auf Verlangen bei Maßnahmen gegen Risiken des Produkts mit den Behörden zusammenzuarbeiten

Wann man einen Bevollmächtigten braucht

Für Produkte bestimmter Rechtsakte, darunter Maschinen-, Niederspannungs-, EMV- und Funkanlagenrichtlinie, darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für Aufgaben wie das Bereithalten der Konformitätserklärung verantwortlich ist (Art. 4 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020). Das kann der Hersteller selbst sein, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder, wenn es keinen dieser Akteure in der EU gibt, ein Fulfilment-Dienstleister (Art. 4 Abs. 2). Für Verbraucherprodukte nach der Produktsicherheitsverordnung gilt dasselbe (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988).

Ein Hersteller außerhalb der EU braucht also nicht zwingend einen Bevollmächtigten, wenn ein Einführer diese Rolle übernimmt. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder ein Begleitdokument (Art. 4 Abs. 4). Den schriftlichen Auftrag muss der Bevollmächtigte der Behörde auf Aufforderung vorlegen (Art. 5 Abs. 2).

Bevollmächtigter in der Konformitätserklärung

In der EU-Konformitätserklärung für Maschinen stehen Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten (Anhang V Teil A Nr. 2 der Maschinenverordnung). Wer die Erklärung unterschreiben darf, steht unter Wer darf eine Konformitätserklärung unterschreiben?. Nicht zu verwechseln ist er mit dem „Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung“ der Verpackungsverordnung, der Registrierung und Entsorgungspflichten übernimmt (Art. 3 Nr. 20 der Verordnung (EU) 2025/40). Wann er Pflicht ist: PPWR: Erzeuger, Hersteller und Bevollmächtigter.

Häufige Fragen

Muss jeder Hersteller außerhalb der EU einen Bevollmächtigten benennen?

Nein. Erforderlich ist ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur. Das kann auch der Einführer sein (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020).

Darf der Bevollmächtigte die technischen Unterlagen erstellen?

Bei Maschinen nicht: Die Erstellung der technischen Unterlagen ist nach Art. 12 Abs. 1 der Maschinenverordnung nicht Teil seines Mandats. Er darf sie aber bereithalten und den Behörden aushändigen.

Weitere Begriffe: Wirtschaftsakteur, Fulfilment-Dienstleister, Quasi-Hersteller und das Glossar von A bis Z.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.