Maschinenrecht

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet bis zum Übergang auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 den maßgeblichen europäischen Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen zahlreicher Maschinen. Sie verbindet grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen mit Risikobeurteilung, technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung und der abschließenden EG-Konformitätserklärung.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 23.08.2026

Was regelt die Maschinenrichtlinie?

Die Richtlinie harmonisiert Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Maschinen und weitere in ihren Anwendungsbereich fallende Produkte. Ziel ist, dass diese Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum unter einheitlichen grundlegenden Anforderungen in Verkehr gebracht beziehungsweise in Betrieb genommen werden können.

Die Richtlinie enthält dabei nicht lediglich Vorgaben für die spätere Kennzeichnung oder Erklärung. Die Anforderungen greifen bereits bei Konstruktion und Bau der Maschine.

Welche Produkte werden erfasst?

Zum Anwendungsbereich gehören neben Maschinen unter anderem auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, bestimmte Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Auch unvollständige Maschinen werden von besonderen Vorschriften der Richtlinie erfasst.

Gleichzeitig enthält die Richtlinie ausdrücklich geregelte Ausnahmen. Ob ein konkretes Produkt tatsächlich unter die Maschinenrichtlinie fällt, muss deshalb anhand seiner Eigenschaften, Verwendung und gegebenenfalls anderer einschlägiger Produktvorschriften beurteilt werden.

Was muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine erfolgen?

Artikel 5 der Maschinenrichtlinie fasst zentrale Pflichten des Herstellers beziehungsweise seines Bevollmächtigten zusammen. Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine müssen insbesondere die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise vorbereitet sein.

  • einschlägige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bestimmen und erfüllen
  • Risikobeurteilung durchführen und erforderliche Risikominderungsmaßnahmen umsetzen
  • technische Unterlagen nach Anhang VII Teil A erstellen und verfügbar halten
  • die erforderlichen Informationen und die Betriebsanleitung bereitstellen
  • das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 durchführen
  • EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen
  • CE-Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben anbringen

Die Erklärung und die CE-Kennzeichnung stehen damit am Ende eines vorausgehenden technischen und rechtlichen Konformitätsprozesses.

Welche Bedeutung hat die Risikobeurteilung?

Die allgemeinen Grundsätze des Anhangs I verlangen eine Risikobeurteilung, mit der die für die konkrete Maschine relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bestimmt werden.

Die Maschine muss anschließend unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Beurteilung konstruiert und gebaut werden. Die Risikobeurteilung ist deshalb kein Dokument, das erst kurz vor Ausstellung der EG-Konformitätserklärung ergänzt werden sollte.

Einzelheiten erläutert die Fachseite Risikobeurteilung für Maschinen.

Welche technischen Unterlagen sind erforderlich?

Anhang VII Teil A beschreibt die technischen Unterlagen für Maschinen. Sie müssen eine Beurteilung ermöglichen, ob die Maschine die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, und sich soweit erforderlich auf Konstruktion, Bau und Funktionsweise erstrecken.

Dazu gehören unter anderem Zeichnungen, Beschreibungen, Unterlagen zur Risikobeurteilung, angewandte Normen und technische Spezifikationen, Prüfberichte sowie ein Exemplar der Betriebsanleitung.

Mehr dazu enthält die Seite Technische Dokumentation für Maschinen.

Welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt?

Das erforderliche Verfahren hängt insbesondere davon ab, ob die Maschine einer in Anhang IV genannten Kategorie angehört und welche harmonisierten Normen angewandt wurden.

Für Maschinen außerhalb des Anhangs IV sieht die Richtlinie grundsätzlich das Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle vor. Für bestimmte Maschinen des Anhangs IV können je nach Voraussetzungen andere Verfahren, beispielsweise unter Beteiligung einer notifizierten Stelle, erforderlich oder wählbar sein.

Eine pauschale Aussage, jede Maschine müsse durch eine externe Stelle zertifiziert werden, ist daher ebenso falsch wie die Annahme, eine externe Stelle könne niemals erforderlich sein.

Welche Rolle spielen harmonisierte Normen?

Entspricht eine Maschine einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, vermittelt dies eine Konformitätsvermutung für die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die von dieser Norm erfasst werden.

Die Vermutungswirkung ist damit auf den tatsächlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Norm beschränkt. Eine Normenangabe ersetzt weder die Prüfung ihrer Anwendbarkeit noch die Risikobeurteilung der konkreten Maschine.

Aktuelle Einzelheiten erläutert die Fachseite Harmonisierte Normen für Maschinen.

EG-Konformitätserklärung oder Einbauerklärung?

Für eine vollständige Maschine sieht die Richtlinie die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A vor.

Bei einer unvollständigen Maschine gilt dagegen ein eigenes Verfahren. Hierzu gehören insbesondere die einschlägigen technischen Unterlagen, die Montageanleitung und die Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B.

Die Unterschiede erläutert die Seite Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.

Wann wird die Maschinenrichtlinie abgelöst?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 verpflichtend angewendet und löst die Maschinenrichtlinie als europäischen Maschinenrechtsrahmen ab.

Für Maschinen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem bisherigen Rechtsrahmen in Verkehr gebracht werden, bleibt die Maschinenrichtlinie von praktischer Bedeutung. Für konkrete Übergangsfälle sind jedoch die Übergangsbestimmungen und der tatsächliche Sachverhalt zu prüfen; eine ausschließlich schematische Entscheidung anhand eines einzelnen Datums kann im Einzelfall zu kurz greifen.

Die wichtigsten Änderungen behandelt die Fachseite Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Welche Erklärung erstellt der Maschinen-Assistent?

Der Assistent berücksichtigt das für das ausgewählte Rechtsregime vorgesehene Erklärungsdokument. Im Richtlinienregime ist dies für vollständige Maschinen die EG-Konformitätserklärung.

Die Anwendung unterstützt bei Dokumentstruktur und Pflichtangaben. Sie ersetzt weder die Risikobeurteilung noch das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren oder den technischen Nachweis der Maschinenkonformität.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.