Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Eine unvollständige Maschine kann ihre vorgesehene Anwendung nicht selbstständig erfüllen und ist dazu bestimmt, in eine andere Maschine oder Anlage eingebaut oder mit ihr zusammengefügt zu werden. Für sie gilt deshalb ein anderes Dokumentationsverfahren als für eine vollständige Maschine.
Was ist eine unvollständige Maschine?
Nach der Maschinenrichtlinie ist eine unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Sie ist dazu bestimmt, in andere Maschinen, unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verwendet eine vergleichbare Abgrenzung: Eine unvollständige Maschine stellt noch keine Maschine dar, weil sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann.
Einbauerklärung statt Konformitätserklärung
Für eine unvollständige Maschine wird nach der Maschinenrichtlinie keine EG-Konformitätserklärung für eine vollständige Maschine ausgestellt. Vorgesehen ist stattdessen die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B.
Das Dokument beschreibt damit eine andere rechtliche Situation: Die Einheit ist gerade noch nicht die vollständige Maschine, deren endgültige Konformität erklärt werden könnte.
Welche Unterlagen braucht eine unvollständige Maschine?
Artikel 13 der Richtlinie 2006/42/EG nennt vor dem Inverkehrbringen drei zentrale Dokumentationsbestandteile.
Technische Unterlagen
Spezielle technische Unterlagen nach Anhang VII Teil B.
Montageanleitung
Montageanleitung nach Anhang VI für den sicheren und korrekten Einbau.
Einbauerklärung
Erklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B.
Montageanleitung und Einbauerklärung begleiten die unvollständige Maschine bis zu ihrem Einbau und werden anschließend Bestandteil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Pflichtangaben der Einbauerklärung nach 2006/42/EG
Anhang II Teil 1 Abschnitt B gibt die Struktur der Erklärung vor. Dazu gehören insbesondere:
- Hersteller der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls Bevollmächtigter
- Person, die zur Zusammenstellung der relevanten technischen Unterlagen bevollmächtigt ist
- Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine
- Angabe der angewandten und eingehaltenen grundlegenden Anforderungen
- Bestätigung, dass die speziellen technischen Unterlagen erstellt wurden
- Verpflichtung zur Übermittlung der speziellen Unterlagen an Behörden auf begründetes Verlangen
- Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst nach Feststellung der Konformität der vollständigen Maschine in Betrieb genommen werden darf
- Ort, Datum sowie Angaben und Unterschrift der bevollmächtigten Person
Die für die relevanten technischen Unterlagen benannte Person muss nach dem Richtlinientext in der Gemeinschaft ansässig sein. Für die Anwendung im Europäischen Wirtschaftsraum ist diese Anforderung entsprechend zu beachten.
Muster einer Einbauerklärung
Ein vereinfachtes Strukturbeispiel kann beispielsweise so aussehen:
Hersteller: Muster Maschinenbau GmbH, Industriestraße 1, 12345 Musterstadt, Deutschland
Unvollständige Maschine: Antriebseinheit, Typ AE-100, Seriennummer 123456
Angewandte grundlegende Anforderungen: Die konkret einschlägigen und eingehaltenen Anforderungen werden angegeben.
Technische Unterlagen: Die vorgeschriebenen speziellen technischen Unterlagen wurden erstellt.
Inbetriebnahmehinweis: Die unvollständige Maschine darf erst nach Feststellung der Konformität der Maschine in Betrieb genommen werden, in die sie eingebaut wird.
Abschluss: Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der bevollmächtigten Person.
Dieses Beispiel dient ausschließlich zur Darstellung der Struktur. Die tatsächlichen Angaben müssen sich aus dem konkreten Produkt und dem durchgeführten Compliance-Prozess ergeben.
Was ändert sich ab 20. Januar 2027?
Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird die Erklärung als EU-Einbauerklärungfortgeführt. Artikel 22 verweist für ihren Aufbau auf Anhang V Teil B.
Richtlinie 2006/42/EG
- Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
- technische Unterlagen nach Anhang VII Teil B
- Montageanleitung nach Anhang VI
- Erklärung nach Anhang II Teil 1 B
Verordnung (EU) 2023/1230
- EU-Einbauerklärung
- technische Unterlagen nach Anhang IV Teil B
- Montageanleitung nach Anhang XI
- Erklärung nach Anhang V Teil B
Auch bei der neuen Verordnung darf deshalb nicht einfach eine alte Einbauerklärung unverändert weiterverwendet werden.
Mehr zum Rechtswechsel: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Normen in der Einbauerklärung
Die Maschinenverordnung sieht in Anhang V Teil B ausdrücklich Angaben zu angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen vor. Bei teilweiser Anwendung sind die tatsächlich angewandten Teile anzugeben.
Auch hier gilt: Eine Norm darf nicht nur deshalb übernommen werden, weil sie in einer fremden Mustererklärung steht.
Mehr dazu: Welche Normen gehören in eine Konformitätserklärung?
Typische Fehler bei Einbauerklärungen
Einbauerklärung und Konformitätserklärung werden verwechselt
Die Einbauerklärung betrifft eine unvollständige Maschine. Die spätere vollständige Maschine benötigt ihr eigenes Konformitätsverfahren und gegebenenfalls eine eigene Konformitätserklärung.
Die Baugruppe wird vorschnell als unvollständige Maschine eingestuft
Nicht jede Baugruppe oder jedes Bauteil ist automatisch eine unvollständige Maschine. Entscheidend ist die rechtliche Produktklassifizierung.
Die Montageanleitung fehlt
Die Einbauerklärung ist nicht das einzige erforderliche Dokument. Für unvollständige Maschinen sieht das Maschinenrecht zusätzlich eine Montageanleitung vor.
Grundlegende Anforderungen werden pauschal als vollständig erfüllt erklärt
Bei der unvollständigen Maschine muss nachvollziehbar sein, welche einschlägigen Anforderungen angewandt und eingehalten wurden.
Die Erklärung der Gesamtmaschine wird ersetzt
Die Einbauerklärung der eingebauten Einheit ersetzt nicht die Konformitätserklärung der daraus entstehenden vollständigen Maschine.
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Assistent für unvollständige Maschinen
Die Einbauerklärung benötigt ein eigenes Rechts- und Pflichtfeldmodell. Deshalb wird sie nicht einfach als Variante der bestehenden Konformitätserklärung ausgegeben.
Für vollständige Maschinen ist der bestehende Assistent bereits verfügbar:
Assistent für vollständige Maschinen →Einbauerklärung oder Konformitätserklärung?
Die entscheidende Frage lautet zuerst, welches Produkt rechtlich vorliegt. Ist die Einheit bereits eine vollständige Maschine, ist die Einbauerklärung nicht das passende Dokument. Handelt es sich dagegen tatsächlich um eine unvollständige Maschine, greift das dafür vorgesehene besondere Verfahren.
Grundlagen zur vollständigen Maschine: Konformitätserklärung Muster und Vorlage für Maschinen.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.