Wesentliche Veränderung von Maschinen
Nicht jeder Umbau einer bestehenden Maschine führt zu einer neuen Konformitätsbewertung. Entscheidend ist, wie sich die Veränderung auf Gefährdungen und Risiken auswirkt. Bis zum Übergang auf die Maschinenverordnung ist dabei zwischen der europäischen Maschinenrichtlinie und der in Deutschland verwendeten amtlichen Auslegungshilfe zu unterscheiden. Ab 20. Januar 2027 enthält die Maschinenverordnung eine eigene gesetzliche Definition.
Was bedeutet „wesentliche Veränderung“?
Maschinen werden während ihrer Lebensdauer häufig verändert. Typische Beispiele sind ein leistungsfähigerer Antrieb, eine neue Steuerung, eine geänderte Funktion, zusätzliche Automatisierung oder der Umbau von Schutzeinrichtungen.
Eine solche Änderung führt nicht automatisch dazu, dass die gesamte Maschine rechtlich als neue Maschine behandelt werden muss. Entscheidend ist vor allem, ob durch die Veränderung neue Gefährdungen entstehen oder vorhandene Risiken erhöht werden und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen deshalb erforderlich sind.
Was gilt bis zum 19. Januar 2027?
Für Maschinen, die noch unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, enthält die Richtlinie selbst keine abschließende Definition des Begriffs „wesentliche Veränderung“.
Für die deutsche Praxis hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales deshalb gemeinsam mit weiteren Fachstellen ein Interpretationspapier veröffentlicht. Es dient als Hilfestellung für die Beurteilung, ob eine veränderte Maschine als neue Maschine anzusehen ist.
Das Interpretationspapier ist damit von einer gesetzlichen Definition in einem unmittelbar geltenden EU-Rechtsakt zu unterscheiden. Die Beurteilung erfolgt unter dem bisherigen Rechtsrahmen einzelfallbezogen.
Wie funktioniert die Bewertung nach dem BMAS-Interpretationspapier?
Ausgangspunkt ist die sicherheitsrelevante Auswirkung der konkreten Veränderung. Das BMAS unterscheidet im Kern drei Situationen.
- Die Veränderung erzeugt keine neue Gefährdung und erhöht kein bereits vorhandenes Risiko.
- Es entsteht zwar eine neue Gefährdung oder ein vorhandenes Risiko erhöht sich, die bestehenden Schutzmaßnahmen sind hierfür aber weiterhin ausreichend.
- Es entsteht eine neue Gefährdung oder ein erhöhtes Risiko und die vorhandenen Schutzmaßnahmen reichen nicht mehr aus.
Die ersten beiden Fälle führen nach diesem Bewertungsansatz grundsätzlich nicht zu einer wesentlichen Veränderung. Im dritten Fall ist eine weitergehende Risikobeurteilung erforderlich.
Welche Rolle spielen zusätzliche Schutzeinrichtungen?
Reichen die vorhandenen Schutzmaßnahmen nicht aus, wird nach dem BMAS-Ansatz geprüft, ob sich das durch die Änderung entstandene Risiko mit einfachen Schutzeinrichtungen beseitigen oder ausreichend reduzieren lässt.
Als Beispiele nennt das Interpretationspapier unter anderem feststehende trennende Schutzeinrichtungen. Auch bestimmte bewegliche oder nichttrennende Schutzeinrichtungen können darunter fallen, solange sie nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung eingreifen.
Kann damit wieder ein ausreichender sicherer Zustand erreicht werden, wird die Veränderung nach dem Interpretationspapier in der Regel nicht als wesentlich beurteilt.
Wann spricht das BMAS von einer wesentlichen Veränderung?
Eine wesentliche Veränderung liegt nach dem beschriebenen Entscheidungsweg insbesondere dann vor, wenn die Maschine infolge der Änderung nicht mehr ausreichend sicher ist und das zusätzliche Risiko nicht durch einfache Schutzeinrichtungen ausreichend reduziert werden kann.
Die Entscheidung setzt deshalb eine nachvollziehbare Betrachtung der veränderten Maschine voraus. Eine pauschale Einordnung allein anhand des finanziellen Umfangs, des Alters der Maschine oder der Größe des Umbaus ist nicht ausreichend.
Welche Änderungen sind nicht automatisch wesentlich?
Das BMAS-Interpretationspapier nennt ausdrücklich Fallgruppen, bei denen grundsätzlich keine wesentliche Veränderung angenommen wird.
- Austausch eines Bauteils durch ein identisches Bauteil
- Ersatz durch ein Bauteil mit identischer Funktion und vergleichbarem Sicherheitsniveau
- Einbau von Schutzeinrichtungen, die ausschließlich das Sicherheitsniveau erhöhen und keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen
Auch hier bleibt die konkrete sicherheitstechnische Wirkung der Änderung entscheidend.
Welche Folgen hat eine wesentliche Veränderung unter dem bisherigen Rechtsrahmen?
Wird eine Maschine nach dem bisherigen Bewertungsansatz wesentlich verändert, wird die veränderte Maschine wie eine neue Maschine behandelt.
Die für die wesentliche Veränderung verantwortliche Person übernimmt damit die Herstellerrolle für die neu entstandene Maschine. Dazu gehören insbesondere die Durchführung des erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens und die Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen.
Bei einer vollständigen Maschine sind außerdem die erforderliche Betriebsanleitung, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung entsprechend dem anwendbaren Rechtsrahmen zu berücksichtigen.
Wie die technische Nachweisführung aufgebaut ist, erläutert die Seite Technische Dokumentation für Maschinen.
Was ändert sich ab dem 20. Januar 2027?
Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird der Begriff erstmals unmittelbar im europäischen Maschinenrecht definiert.
Artikel 3 Nummer 16 erfasst eine physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, wenn die Veränderung vom Hersteller nicht vorgesehen oder geplant war und die Sicherheit beeinträchtigt.
Dafür muss durch die Veränderung eine neue Gefährdung entstehen oder sich ein bestehendes Risiko erhöhen. Zusätzlich verlangt die Definition, dass daraus eine der ausdrücklich genannten weitergehenden Schutzmaßnahmen erforderlich wird.
- Ergänzung um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht
- zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit oder mechanischen Festigkeit
Die Definition der Verordnung sollte deshalb nicht einfach mit dem bisherigen deutschen Entscheidungsmodell gleichgesetzt werden. Ab dem Anwendungsbeginn der Verordnung ist Artikel 3 Nummer 16 die maßgebliche unionsrechtliche Begriffsbestimmung.
Wer wird nach der Maschinenverordnung zum Hersteller?
Artikel 18 der Maschinenverordnung regelt die Rechtsfolge ausdrücklich: Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt für diese Maschine oder das dazugehörige Produkt grundsätzlich als Hersteller.
Sie muss insbesondere die Herstellerpflichten der Verordnung erfüllen, die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen sicherstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Eine besondere Ausnahme enthält die Verordnung für nichtprofessionelle Nutzer, die eine wesentliche Veränderung ausschließlich für den eigenen Gebrauch vornehmen. Diese Ausnahme ist nicht auf gewerbliche Betreiber übertragbar.
Was gilt bei einer Gesamtheit von Maschinen?
Änderungen an komplexen Maschinenanlagen müssen nicht automatisch dazu führen, dass die vollständige Anlage neu bewertet werden muss. Entscheidend ist, welche sicherheitstechnischen Auswirkungen die Veränderung auf die Gesamtheit hat.
Artikel 18 der Maschinenverordnung berücksichtigt diesen Fall ausdrücklich. Zeigt die Risikobeurteilung, dass sich eine wesentliche Veränderung nur auf die Sicherheit einer einzelnen Maschine oder eines dazugehörigen Produkts innerhalb einer Gesamtheit auswirkt, können sich die Herstellerpflichten auf diesen betroffenen Teil beziehen.
Auch unter dem bisherigen deutschen Interpretationsansatz müssen bei der Veränderung einer Gesamtheit die Auswirkungen auf die Gesamtanlage betrachtet werden.
Sind Reparatur und Wartung wesentliche Veränderungen?
Eine Reparatur oder Wartung ist nicht allein deshalb eine wesentliche Veränderung, weil Arbeiten an einer bestehenden Maschine durchgeführt werden.
Erwägungsgrund 26 der Maschinenverordnung stellt klar, dass Reparatur- und Wartungsarbeiten, welche die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen, nicht als wesentliche Veränderungen betrachtet werden sollen.
Entscheidend bleibt daher die tatsächliche technische und sicherheitsrelevante Wirkung der Maßnahme.
Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung sind nicht dasselbe
Bei der Beurteilung einer Veränderung sind Produktsicherheitsrecht und betrieblicher Arbeitsschutz voneinander zu unterscheiden.
Die Risikobeurteilung der Maschine gehört zum produktbezogenen Konformitätsprozess.
Ein Arbeitgeber, der die Maschine als Arbeitsmittel verwendet, hat daneben Pflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 3 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung unter anderem bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich Änderungen von Arbeitsmitteln zu aktualisieren, soweit dies erforderlich ist.
§ 10 BetrSichV verlangt bei Änderungen außerdem eine Beurteilung, ob sich aus anderen Rechtsvorschriften Herstellerpflichten ergeben.
Wie sollte eine Änderung dokumentiert werden?
Gerade wenn das Ergebnis lautet, dass keine wesentliche Veränderung vorliegt, sollte die Entscheidung technisch nachvollziehbar dokumentiert werden.
Sinnvoll ist insbesondere festzuhalten, was verändert wurde, welche sicherheitsrelevanten Auswirkungen untersucht wurden, ob neue Gefährdungen oder Risikoerhöhungen entstanden sind und welche Schutzmaßnahmen berücksichtigt wurden.
Bei komplexen Umbauten sollte außerdem eindeutig festgelegt werden, wer die technische Bewertung durchführt und wer gegebenenfalls die daraus entstehenden Herstellerpflichten übernimmt.
Kurzentscheidung: Wann genauer prüfen?
Typischer Prüfbedarf
- Leistung oder Geschwindigkeit wird erhöht
- bestimmungsgemäße Verwendung ändert sich
- neue Betriebsart oder Funktion wird ergänzt
- Steuerungs- oder Sicherheitsfunktionen werden wesentlich verändert
- neue Gefährdungen oder höhere Risiken entstehen
Nicht automatisch wesentlich
- übliche Reparatur oder Instandhaltung
- identischer Ersatz eines Bauteils
- Ersatz mit gleicher Funktion und gleichem Sicherheitsniveau
- reine Verbesserung der Sicherheit ohne zusätzliche Funktion
Diese Einordnung ersetzt keine Bewertung des konkreten Umbaus. Bei Änderungen mit sicherheitsrelevanten Auswirkungen müssen Maschine, Veränderung und anwendbarer Rechtsrahmen zusammen betrachtet werden.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.