Gesamtheit von Maschinen
Mehrere Maschinen in derselben Produktionslinie sind nicht automatisch eine einzige Maschine im Sinne des Maschinenrechts. Entscheidend ist, ob die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen so miteinander verbunden, angeordnet und gesteuert werden, dass sie funktional und sicherheitstechnisch als Gesamtheit wirken. Die richtige Abgrenzung bestimmt, ob zusätzlich für die Gesamtanlage ein eigener Konformitätsprozess erforderlich ist.
Was ist eine Gesamtheit von Maschinen?
Produktionsanlagen bestehen häufig aus mehreren Maschinen, Förderstrecken, Robotern, Bearbeitungsstationen oder unvollständigen Maschinen.
Dass diese Komponenten räumlich nebeneinanderstehen oder gemeinsam ein Produkt herstellen, reicht für sich genommen noch nicht aus, um die gesamte Anlage rechtlich als eine Maschine einzuordnen.
Entscheidend ist die Art ihres Zusammenwirkens.
Definition nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Artikel 2 Buchstabe a der Maschinenrichtlinie erfasst ausdrücklich auch eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen.
Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bestandteile so angeordnet und betätigt werden, dass sie zusammenwirken und als Gesamtheit funktionieren.
Eine solche Gesamtheit wird rechtlich als Maschine behandelt. Damit können für die Gesamtanlage eigene Herstellerpflichten entstehen.
Was bedeutet „verkettete Anlage“?
Begriffe wie „verkettete Anlage“, „Maschinenanlage“, „Produktionslinie“ oder „komplexe Anlage“ werden in der betrieblichen Praxis häufig verwendet.
Für die rechtliche Einordnung ist jedoch nicht die betriebliche Bezeichnung entscheidend, sondern die Definition des jeweils anwendbaren Maschinenrechts.
Auch das BMAS weist darauf hin, dass Maschinenanlagen und verkettete Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine „Gesamtheit von Maschinen“ darstellen können.
Das BMAS-Entscheidungsmodell
Für die Anwendung der Maschinenrichtlinie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit weiteren Fachstellen ein Interpretationspapier veröffentlicht.
Dieses arbeitet mit einem Entscheidungsschema. Vereinfacht werden dabei zwei Ebenen betrachtet:
- Besteht zwischen den Maschinen ein produktionstechnischer Zusammenhang?
- Besteht darüber hinaus ein sicherheitstechnischer Zusammenhang?
Das Interpretationspapier ist eine amtliche Auslegungshilfe für die Maschinenrichtlinie, aber keine eigenständige gesetzliche Definition.
Produktionstechnischer Zusammenhang
Ein produktionstechnischer Zusammenhang betrifft insbesondere die gemeinsame Funktion der beteiligten Maschinen.
Typische Hinweise können sein:
- Die Maschinen sind für einen gemeinsamen Produktionsablauf angeordnet.
- Ihre Funktionen greifen unmittelbar ineinander.
- Material, Werkstücke oder Produkte werden gezielt zwischen den Maschinen übergeben.
- Der Ablauf wird gemeinsam oder übergeordnet gesteuert.
Eine räumliche Nähe allein genügt dagegen nicht.
Sicherheitstechnischer Zusammenhang
Besonders wichtig ist die Frage, ob sicherheitsrelevante Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Maschinen bestehen.
Ein solcher Zusammenhang kann insbesondere vorliegen, wenn ein Ereignis, eine Störung oder eine Bewegung in einer Maschine zu einer Gefährdung an einer anderen Maschine führen kann und deshalb übergreifende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Beispiele können sein:
- gemeinsame Schutztüren oder Schutzbereiche,
- sicherheitsgerichtete Signale zwischen mehreren Maschinen,
- gegenseitige Verriegelungen,
- übergreifende Sicherheitsfunktionen,
- Gefährdungen an Übergabe- oder Schnittstellen,
- Bewegungen einer Maschine, die einen benachbarten Arbeitsbereich beeinflussen.
Die Bewertung muss sich auf die konkrete technische Anlage beziehen.
Reicht ein gemeinsamer Materialfluss?
Nicht zwingend. Ein gemeinsamer Materialfluss oder eine gemeinsame Produktionsaufgabe kann ein Hinweis auf einen funktionalen Zusammenhang sein.
Für die Einordnung als Gesamtheit ist aber insbesondere zu untersuchen, wie die Maschinen gesteuert werden und welche sicherheitstechnischen Wechselwirkungen bestehen.
Reicht ein gemeinsamer Not-Halt?
Auch ein übergreifender Not-Halt sollte nicht als einziges Abgrenzungskriterium verwendet werden.
Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der funktionalen, steuerungstechnischen und sicherheitstechnischen Verknüpfungen.
Wann bleiben Maschinen rechtlich Einzelmaschinen?
Maschinen können Teil derselben Produktion sein und trotzdem eigenständige Maschinen bleiben.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Maschinen jeweils unabhängig funktionsfähig und sicher betreibbar sind und zwischen ihnen keine sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen bestehen, die eine gemeinsame Schutzmaßnahme erfordern.
Die Schnittstellen zwischen den Maschinen müssen trotzdem sicherheitstechnisch beurteilt werden.
Was passiert, wenn eine Gesamtheit entsteht?
Wird aus mehreren Maschinen eine Gesamtheit von Maschinen, muss die Gesamtanlage als Maschine betrachtet werden.
Für die Gesamtheit sind insbesondere die Schnittstellen und die durch das Zusammenwirken entstehenden Gefährdungen zu beurteilen.
Derjenige, der für die Herstellung und Konformität der Gesamtheit als Hersteller verantwortlich ist, muss den einschlägigen Konformitätsprozess für diese Gesamtheit durchführen.
Müssen die Einzelmaschinen erneut bewertet werden?
Bereits konforme Einzelmaschinen werden nicht allein durch ihre Integration automatisch zu nicht konformen Maschinen.
Für die Gesamtanlage ist jedoch zu untersuchen, welche neuen Gefährdungen durch die Verbindung entstehen und wie die Schnittstellen gestaltet sind.
Vorhandene Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und technische Unterlagen der Einzelmaschinen bilden dabei wichtige Eingangsdokumente.
Sie ersetzen jedoch nicht die erforderliche Betrachtung der Gesamtheit.
Welche Rolle spielt die Risikobeurteilung?
Für eine Gesamtheit von Maschinen ist eine Risikobeurteilung erforderlich.
Dabei kann auf den Bewertungen der einzelnen Maschinen aufgebaut werden. Besonderes Gewicht liegt auf den neu entstehenden Schnittstellen, Wechselwirkungen und übergeordneten Sicherheitsfunktionen.
Typische Betrachtungsbereiche sind:
- mechanische Übergabestellen,
- Material- und Produktübergaben,
- gemeinsame Zugangsbereiche,
- Betriebsarten und Einrichtbetrieb,
- sicherheitsgerichtete Kommunikation,
- Not-Halt- und Stopp-Funktionen,
- Wiederanlauf nach Störungen,
- gegenseitige Auswirkungen von Fehlerzuständen.
Unvollständige Maschinen in einer Gesamtanlage
Gerade im Anlagenbau werden häufig unvollständige Maschinen in eine größere Anlage integriert.
Für diese Komponenten liegen typischerweise eine Einbauerklärung und die vorgesehenen Montageinformationen vor.
Die Integration dieser Komponenten in eine vollständige Gesamtanlage gehört zum Konformitätsprozess des Herstellers der Gesamtheit.
Mehr zur Dokumentenart erläutert die Seite Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.
Technische Dokumentation der Gesamtanlage
Die technische Dokumentation sollte nachvollziehbar darstellen, wie die Gesamtanlage aufgebaut wurde und wie die Schnittstellen bewertet wurden.
Dazu können unter anderem gehören:
- Anlagenübersicht,
- Beschreibung der Einzelmaschinen,
- Schnittstellendokumentation,
- Risikobeurteilung der Gesamtheit,
- Sicherheitsfunktionen und Steuerungskonzept,
- Konformitätsunterlagen der Einzelmaschinen,
- Einbauerklärungen unvollständiger Maschinen,
- Betriebsanleitung der Gesamtanlage.
Betriebsanleitung für die Gesamtheit
Auch die Benutzerinformation muss die Gesamtanlage und ihre sicherheitsrelevanten Schnittstellen berücksichtigen.
Die Betriebsanleitung sollte insbesondere Bedienung, Betriebsarten, Störungen, Wartung und übergreifende Sicherheitsfunktionen konsistent beschreiben.
CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage
Wird eine Anlage als Gesamtheit von Maschinen eingeordnet, ist für diese Gesamtheit der einschlägige Konformitätsprozess durchzuführen.
Dazu gehören bei einer vollständigen Maschine unter dem jeweils anwendbaren Rechtsrahmen insbesondere Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Bereits vorhandene CE-Kennzeichnungen einzelner Maschinen ersetzen die Kennzeichnung der neu geschaffenen Gesamtheit nicht.
Was ändert sich ab dem 20. Januar 2027?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 behält das Konzept der Gesamtheit von Maschinen bei.
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d erfasst weiterhin Gesamtheiten von Maschinen beziehungsweise unvollständigen Maschinen, die für ein gemeinsames Zusammenwirken so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.
Ab dem Anwendungsbeginn der Verordnung ist diese unionsrechtliche Definition unmittelbar maßgeblich.
Das BMAS-Interpretationspapier von 2011 bezieht sich dagegen ausdrücklich auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Es sollte daher nicht als eigenständige verbindliche Definition für die Maschinenverordnung dargestellt werden.
Erweiterung einer bestehenden Maschinenanlage
Wird eine bestehende Anlage um eine Maschine, einen Roboter oder eine neue Station erweitert, sind zwei Fragen voneinander zu unterscheiden.
- Welche Einheiten bilden nach dem Umbau eine Gesamtheit von Maschinen?
- Führt die Änderung möglicherweise zu einer wesentlichen Veränderung einer vorhandenen Maschine oder Gesamtheit?
Die zweite Frage behandelt die Seite Wesentliche Veränderung von Maschinen.
Wer trägt die Herstellerverantwortung?
Bei Anlagenprojekten sollte frühzeitig festgelegt werden, wer die Verantwortung für die Gesamtheit übernimmt.
Die bloße Lieferung einzelner Maschinen durch verschiedene Unternehmen löst diese Frage nicht automatisch.
Entscheidend sind die konkrete Herstellung der Gesamtheit, die vertragliche und tatsächliche Rollenverteilung sowie der anwendbare Rechtsrahmen.
Gerade bei Projekten mit mehreren Lieferanten sollten deshalb Schnittstellen, Unterlagen, Verantwortlichkeiten und Konformitätsaufgaben eindeutig festgelegt werden.
Praktische Erstprüfung
Hinweise auf eine Gesamtheit
- gemeinsamer Produktionszweck
- koordinierter Ablauf
- gemeinsame oder übergeordnete Steuerung
- sicherheitsrelevante Wechselwirkungen
- gemeinsame Schutzmaßnahmen
- Gefährdungen an Schnittstellen
Nicht allein ausreichend
- Aufstellung in derselben Halle
- gleicher Betreiber
- gleiche Produktionsabteilung
- räumliche Nähe
- reine organisatorische Zusammenfassung
- gemeinsame Projektbezeichnung
Diese Erstprüfung ersetzt keine technische Bewertung der konkreten Anlage. Entscheidend sind Aufbau, Steuerung, Schnittstellen, Wechselwirkungen und die daraus entstehenden Gefährdungen.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.