Was muss in eine Konformitätserklärung?
Es gibt keine einzige universelle Pflichtfeldliste für jede Konformitätserklärung. Maßgeblich ist immer der Rechtsakt, nach dem die konkrete Erklärung ausgestellt wird.
Beispiel: vollständige Maschine nach 2006/42/EG
Für eine vollständige Maschine legt Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie die erforderlichen Angaben fest.
- Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigter
- Person, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist
- Beschreibung und Identifikation der Maschine
- Erklärung über die Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen
- gegebenenfalls Angaben zu Baumusterprüfung oder Qualitätssicherung
- gegebenenfalls angewandte harmonisierte Normen
- gegebenenfalls weitere technische Normen und Spezifikationen
- Ort und Datum
- Identität, Funktion und Unterschrift des Unterzeichners
Ab 20. Januar 2027 ändert sich die Struktur
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verwendet für die EU-Konformitätserklärung eine eigene Modellstruktur in Anhang V Teil A. Deshalb darf ein professionelles Tool die alte Richtlinienvorlage nicht einfach unverändert weiterverwenden.
Warum unser Assistent Regeln statt einer starren Vorlage nutzt
Pflichtfelder werden bei uns dem konkreten Rechtsregime zugeordnet. Dadurch können unterschiedliche Rechtsstände und bedingte Angaben getrennt geprüft werden.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.