Glossar

Quasi-Hersteller: Wann Händler und Importeure Hersteller­pflichten haben

„Quasi-Hersteller“ ist kein Gesetzesbegriff, sondern beschreibt Händler, Importeure oder Betreiber, die rechtlich als Hersteller gelten. Das passiert, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, es so verändern, dass die Konformität betroffen sein kann, oder eine Maschine wesentlich verändern. Dann gelten alle Herstellerpflichten.

FachinformationQuellen nachvollziehbarStand: 25.10.2026

Rechtsgrundlagen

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/1020). Für Maschinen regelt Art. 17 der Maschinenverordnung:

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 10 und 11 genannten Pflichten des Herstellers, wenn dieser Einführer oder Händler ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann.

Gleichlautende Regeln enthalten die übrigen Rechtsakte des neuen Rechtsrahmens; für Verpackungen ist es Art. 21 der Verordnung (EU) 2025/40.

Die drei typischen Fälle

FallBeispielFundstelle (Maschinen)
Eigene MarkeHändler lässt in Asien fertigen und verkauft unter eigenem LogoArt. 17 Verordnung (EU) 2023/1230
Veränderung mit Einfluss auf die KonformitätImporteur ändert Steuerung oder Schutzeinrichtungen vor dem VerkaufArt. 17
Wesentliche VeränderungBetreiber baut eine Anlage so um, dass neue Gefährdungen entstehenArt. 18

Ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine Maschine für den Eigengebrauch wesentlich verändert, gilt nicht als Hersteller (Art. 18 Unterabs. 3). Wann ein Umbau wesentlich ist: wesentliche Veränderung.

Welche Pflichten dann gelten

  • Risikobeurteilung und Konstruktion nach den grundlegenden Anforderungen
  • technische Unterlagen erstellen und zehn Jahre aufbewahren
  • Konformitätsbewertung durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen, CE-Kennzeichnung anbringen
  • eigener Name und Kontaktdaten auf dem Produkt, Betriebsanleitung in der Landessprache

Die Pflichten im Einzelnen: Hersteller, Importeur und Händler von Maschinen.

Häufige Fragen

Wird ein Händler durch ein eigenes Etikett zum Hersteller?

Ja, wenn er das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt (Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1230; Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/1020).

Reicht die Konformitätserklärung des Originalherstellers?

Nein. Wer als Hersteller gilt, stellt die Erklärung in eigener Verantwortung aus und muss dafür Zugriff auf die technischen Unterlagen haben.

Weitere Begriffe: Wirtschaftsakteur, Inverkehrbringen, Bevollmächtigter und das Glossar von A bis Z.

Wichtige Abgrenzung

Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.