CE-Kennzeichnung beim Auto: Warum Fahrzeuge kein CE tragen
Pkw, Lkw, Anhänger und Motorräder tragen kein CE-Zeichen. Sie werden nach eigenen EU-Verordnungen typgenehmigt, und der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung mit der Übereinstimmungsbescheinigung, den COC-Papieren. CE-Pflicht gibt es trotzdem: für Maschinen auf Fahrzeugen, für elektrisches Zubehör, für Pedelecs und E-Tretroller.
Warum Autos kein CE-Zeichen tragen
Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten stehen, für die ein EU-Rechtsakt sie vorschreibt (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Für Kraftfahrzeuge gibt es ein eigenes System: die EU-Typgenehmigung. Eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen erfüllt; der Hersteller bestätigt für jedes gebaute Fahrzeug die Übereinstimmung mit diesem Typ.
Das Maschinenrecht nimmt Fahrzeuge deshalb ausdrücklich aus: Kraftfahrzeuge und Anhänger, zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) und nicht unter die Maschinenverordnung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. g bis i), jeweils mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen.
Typgenehmigung statt CE
- Pkw, Lkw, Busse, Anhänger: Verordnung (EU) 2018/858
- Motorräder, Mopeds, Quads und andere Fahrzeuge der Klasse L: Verordnung (EU) Nr. 168/2013
- Traktoren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: Verordnung (EU) Nr. 167/2013
- Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge: eigene Genehmigung, kein CE
Trotzdem mit CE
- Maschinen, die auf Fahrzeugen angebracht sind, etwa Ladekran oder Hubarbeitsbühne auf dem Lkw
- Zubehör mit Elektrik oder Funk, etwa Wallbox, Ladekabel, Dashcam, Navigationsgerät
- Pedelecs bis 25 km/h und 250 W
- E-Tretroller und selbstbalancierende Fahrzeuge
Aufbauten und Anbaugeräte: CE auf dem Fahrzeug
Ein Lkw mit Ladekran ist rechtlich zweierlei: Das Fahrgestell ist typgenehmigt, der Kran ist eine Maschine. Für den Kran gelten Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung mit Risikobeurteilung, technischen Unterlagen, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Dasselbe gilt für Hubarbeitsbühnen, Kipp- und Ladeeinrichtungen oder Kehrmaschinenaufbauten. Wer solche Aufbauten herstellt oder montiert, findet die Pflichten unter Hersteller, Importeur und Händler und Gesamtheit von Maschinen.
Zubehör, E-Bikes und E-Scooter
Zubehör, das nicht als Fahrzeugteil genehmigt wird, unterliegt den allgemeinen Produktvorschriften: Ladegeräte und Wallboxen der Niederspannungs- und der EMV-Richtlinie, Geräte mit Funk der Funkanlagenrichtlinie. Sie tragen deshalb ein CE-Zeichen. Welche Produkte CE brauchen, zeigt die Übersicht CE-Kennzeichnungspflicht.
Nicht unter die Typgenehmigung der Klasse L fallen unter anderem Fahrräder mit Tretunterstützung bis 250 W, deren Unterstützung beim Aufhören des Tretens und spätestens bei 25 km/h endet, selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitzplatz (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h bis j der Verordnung (EU) Nr. 168/2013). Pedelecs und E-Tretroller unterliegen deshalb als Maschinen dem Maschinenrecht und tragen die CE-Kennzeichnung. Für die Teilnahme am Straßenverkehr können national zusätzliche Zulassungen nötig sein, in Deutschland etwa die Betriebserlaubnis für E-Tretroller.
COC-Papiere: die Übereinstimmungsbescheinigung
Was bei Maschinen die Konformitätserklärung ist, ist beim Fahrzeug die Übereinstimmungsbescheinigung, englisch Certificate of Conformity (COC). Mit ihr bescheinigt der Hersteller, dass das Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und allen bei seiner Herstellung anwendbaren Rechtsakten entspricht (Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/858). Für die Zulassung, vor allem bei Fahrzeugen aus einem anderen EU-Land, wird sie häufig verlangt. Inhalt, Duplikat, Kosten und elektronisches COC erklärt die Seite COC-Papiere.
- Der Hersteller stellt die Bescheinigung für jedes Fahrzeug aus und legt sie bei; der Käufer erhält sie kostenlos, ohne gesonderte Anforderung (Art. 36 Abs. 1).
- Ist sie verloren, stellt der Hersteller in den zehn Jahren nach der Herstellung auf Antrag ein gekennzeichnetes Duplikat aus; das Entgelt darf die Kosten nicht übersteigen (Art. 36 Abs. 3).
- Ab dem 5. Juli 2026 kann der Hersteller die Bescheinigung statt auf Papier als strukturierte elektronische Daten bereitstellen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 37).
Zur Abgrenzung: Die Übereinstimmungsbescheinigung ist kein CE-Dokument und keine EU-Konformitätserklärung. Wie Konformitätserklärungen für CE-Produkte aufgebaut sind, steht unter Was ist eine Konformitätserklärung?.
Häufige Fragen
Braucht ein Auto eine CE-Kennzeichnung?
Nein. Pkw, Lkw, Busse und Anhänger werden nach der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt, Motorräder und andere Fahrzeuge der Klasse L nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Für sie gilt keine CE-Pflicht, ein CE-Zeichen am Fahrzeug wäre sogar unzulässig. Den Nachweis liefert die Übereinstimmungsbescheinigung (COC).
Was sind COC-Papiere?
COC steht für Certificate of Conformity, auf Deutsch Übereinstimmungsbescheinigung. Der Hersteller bescheinigt damit, dass das Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und den bei der Herstellung geltenden Vorschriften entspricht. Sie wird dem Käufer kostenlos mit dem Fahrzeug ausgehändigt (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858).
Wo bekomme ich COC-Papiere nachträglich?
Beim Hersteller des Fahrzeugs. Er muss dem Halter in den zehn Jahren nach der Herstellung auf Antrag ein Duplikat ausstellen; das Entgelt darf die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen, das Duplikat ist als solches gekennzeichnet (Art. 36 Abs. 3).
Brauchen E-Bikes und E-Scooter ein CE-Zeichen?
In der Regel ja. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und höchstens 250 W sowie Fahrzeuge ohne Sitzplatz wie E-Tretroller fallen nicht unter die Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Art. 2 Abs. 2). Als Maschinen unterliegen sie dem Maschinenrecht und tragen die CE-Kennzeichnung; für E-Tretroller im Straßenverkehr verlangt Deutschland zusätzlich eine Betriebserlaubnis.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.