Konformitätsvermutung: Was harmonisierte Normen bewirken
Konformitätsvermutung heißt: Hält ein Produkt eine harmonisierte Norm ein, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist, wird vermutet, dass es die von dieser Norm abgedeckten gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Vermutung gilt nur so weit, wie die Norm reicht, und kann von Behörden widerlegt werden.
Rechtsgrundlage
Bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
So Art. 20 Abs. 1 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Dieselbe Vermutung gilt dort für gemeinsame Spezifikationen, die die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegt (Art. 20). Fast alle Rechtsakte des neuen Rechtsrahmens enthalten eine entsprechende Regel, die Verpackungsverordnung zum Beispiel in Art. 36.
Was die Vermutung bedeutet
- Beweiserleichterung: Der Hersteller muss für die abgedeckten Anforderungen nicht im Einzelnen begründen, warum seine Lösung ausreicht.
- Nur so weit wie die Norm: Anforderungen, die die Norm nicht abdeckt, müssen anders erfüllt und belegt werden. Deshalb nennen Normen in einem Anhang Z, welche Anforderungen sie abdecken.
- Widerlegbar: Stellt eine Behörde trotz Normanwendung ein Risiko fest, schützt die Vermutung nicht vor Maßnahmen.
- Nur veröffentlichte Fundstellen: Ohne Veröffentlichung im Amtsblatt gibt es keine Vermutung, auch wenn die Norm fachlich gut ist.
Ohne harmonisierte Norm
Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Wer keine harmonisierte Norm anwendet, beschreibt in den technischen Unterlagen die gewählten Lösungen und weist nach, dass die Anforderungen erfüllt sind. Bei Maschinen nach Anhang I Teil B der Maschinenverordnung hat das Folgen: Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) ist nur zulässig, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken; sonst ist eine notifizierte Stelle zu beteiligen (Art. 25 Abs. 3).
Häufige Fragen
Reicht es, alle passenden Normen anzuwenden?
Nicht automatisch. Die Vermutung gilt nur für die abgedeckten Anforderungen. Die Risikobeurteilung muss zeigen, dass alle Gefährdungen der konkreten Maschine berücksichtigt sind.
Gilt die Vermutung auch für zurückgezogene Normen?
Die Vermutung hängt an der veröffentlichten Fundstelle. Wird eine Fundstelle gestrichen oder durch eine neue Ausgabe ersetzt, endet die Vermutung zu dem im Durchführungsbeschluss genannten Datum.
Weitere Begriffe: Harmonisierte Norm, Baumusterprüfung, Neuer Rechtsrahmen (New Legislative Framework) und das Glossar von A bis Z.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.