Sicherheitsbauteil: Definition, Beispiele und Pflichten
Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil, das eine Sicherheitsfunktion erfüllt, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall Personen gefährdet, das für den Betrieb der Maschine aber nicht nötig ist. Nach der Maschinenverordnung kann es auch digital sein, also Software. Es braucht eine eigene Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen.
Definition
„Sicherheitsbauteil“ bezeichnet ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, die aber für das Funktionieren dieses Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale Bauteile ersetzt werden kann, um den Betrieb dieser Produkte zu gewährleisten;
So Art. 3 Nr. 3 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Eine Sicherheitsfunktion ist eine Schutzmaßnahme, die ein Risiko beseitigt oder verringert und deren Ausfall dieses Risiko erhöhen könnte (Art. 3 Nr. 4). Neu gegenüber der Maschinenrichtlinie ist, dass ausdrücklich auch digitale Bauteile und Software erfasst sind.
Beispiele aus Anhang II
Anhang II der Maschinenverordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste, unter anderem:
- Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, etwa Lichtvorhänge oder Laserscanner
- Logikeinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen
- NOT-HALT-Befehlsgeräte und Zweihandschaltungen
- trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gegen bewegliche Teile
- Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen
- Überrollschutz (ROPS) und Schutz gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)
Pflichten und Konformitätsbewertung
Sicherheitsbauteile sind „dazugehörige Produkte“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) mit denselben Herstellerpflichten wie Maschinen. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen stehen in Anhang I Teil A und brauchen eine notifizierte Stelle (Art. 25 Abs. 2). Für die anderen gilt meist die interne Fertigungskontrolle. Wird ein Sicherheitsbauteil in eine Maschine eingebaut, bleibt es mit seiner eigenen Erklärung dokumentiert; die Maschine selbst erhält ihre eigene Konformitätserklärung.
Häufige Fragen
Ist Sicherheitssoftware ein Sicherheitsbauteil?
Ja, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht wird und die übrigen Merkmale erfüllt. Die Maschinenverordnung erfasst ausdrücklich digitale Bauteile einschließlich Software (Art. 3 Nr. 3).
Braucht ein Sicherheitsbauteil eine notifizierte Stelle?
Nur in bestimmten Fällen, etwa bei selbstlernenden Sicherheitsbauteilen nach Anhang I Teil A. Sonst bewertet der Hersteller in der Regel selbst (Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/1230).
Weitere Begriffe: Lastaufnahmemittel, Baumusterprüfung, Harmonisierte Norm und das Glossar von A bis Z.
Diese Seite erläutert Anforderungen und Zusammenhänge. Sie stellt keine technische Konformitätsbewertung eines konkreten Produkts und keine individuelle Rechtsberatung dar.